Schülerfahrkosten

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO-) vom 16. April 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

Grundsätze der Schülerfahrkostenerstattung
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den öffentlichen allgemein bildenden Schulen und zurück notwendig entstehen.

Die Stadt Lengerich übernimmt als Schulträger die Fahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers. Sie entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt nur eine Kostentragungspflicht, keine Beförderungspflicht.

Schülerfahrkosten

  • Wer hat Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten?

    Wer hat Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten?

    Im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung übernimmt die Stadt Lengerich die notwendigen Fahrkosten, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform (Schulweg) für die Schülerinnen und Schüler

    • der Primarstufe (Klassen 1 - 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km,
    • der Haupt-, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in der Sekundarstufe I, der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 3,5 km und
    • der Gymnasien und der Oberstufe der Gesamtschule in der Sekundarstufe II mehr als 5 km

    beträgt.

    Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, sind die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur in der Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

    Unabhängig von der Länge des Schulweges kann sich ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen oder aus der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges ergeben.

  • Wie erfolgt die Übernahme der Schülerfahrkosten?

    Wie erfolgt die Übernahme der Schülerfahrkosten?

    Bitte reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten frühzeitig bei der von Ihnen gewählten Schule ein, damit die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres geprüft werden können.

    Soweit festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten besteht, prüft die Stadt Lengerich, welches die wirtschaftlichste Beförderungsart für den Schüler bzw. die Schülerin darstellt. Sie entscheidet über Art und Umfang der Beförderung.

    Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel ist zumutbar.

    Soweit unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar bzw. möglich ist, müssen Sie die Beförderung Ihres Kindes mit Privatfahrzeugen sicherstellen. Hierfür gewährt die Stadt Lengerich dann eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 € je Kilometer Schulweg. Leerfahrten von Begleitpersonen bleiben hierbei außer Betracht.

    In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Beförderungspflicht der Eltern abgesehen werden. Es wird dann durch die Stadt Lengerich ein Taxi eingesetzt.

  • Wie erhalten Sie das SchulwegTicket?

    Wie erhalten Sie das SchulwegTicket?

    Soweit ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten festgestellt wird und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die wirtschaftlichste und zumutbare Beförderung darstellt, wird ein SchulwegTicket ausgestellt.
    Die Fahrkarte wird durch die Schule zusammen mit einem Merkblatt direkt an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben.

    Für die folgenden Schuljahre wird die Schülerfahrkarte ohne erneute Antragstellung ausgestellt.

  • Für welchen Zeitraum werden die Schülerfahrkosten bewilligt?

    Für welchen Zeitraum werden die Schülerfahrkosten bewilligt?

    Schülerfahrkosten werden in der Regel für ein Schuljahr bewilligt.

    Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.

  • Welche Kosten entstehen?

    Welche Kosten entstehen?

    Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines SchulwegTickets vor, werden die Kosten in voller Höhe durch die Stadt Lengerich übernommen. Da das Ticket nur für schulorientierte Fahrten gültig ist, haben Sie keinen Eigenanteil hierfür zu zahlen.

  • Was passiert beim Verlust eines SchulwegTickets?

    Was passiert beim Verlust eines SchulwegTickets?

    Teilen Sie den Verlust bitte unverzüglich der Regionalverkehr Münsterland GmbH, Laggenbecker Str. 90, 49477 Ibbenbüren, Tel. 05451-942828, E-Mail: rvm@rvm-online.de, mit.

  • Formulare

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis

Teilen Sie alle Änderungen, z. B. Wohnungswechsel o. ä. unverzüglich (spätestens drei Werktage nach dem Ereignis) der Schule oder der Stadt Lengerich, Fachdienst Schule, Sport und Kultur, mit. Es wird dann geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen.

Haben Sie noch Fragen?
Weitere Fragen richten Sie bitte an die

Stadt Lengerich
Fachdienst Schule, Sport und Kultur
Frau Ann-Katrin Kolk
Telefon: 05481-33321
Fax: 05481-337321
E-Mail: a.kolk@lengerich.de