Das aktuelle Datum:
Donnerstag, 17. Mai 2012Bürgerservice
Hauptinhaltsbereich:
Kinderreisepässe
Kinder unter 12 Jahren (auch Säuglinge) benötigen für Auslandsreisen einen Kinderreisepass.
Noch vorhandene gültige Kinderausweise können weiterhin für eine Auslandsreise benutzt werden, soweit der ausländische Staat diese weiterhin anerkennt. Eine Verlängerung dieser Kinderausweise ist nicht möglich.
Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter grundsätzlich verpflichtet sind, einen gültigen Pass mitzuführen (Passpflicht). Deshalb wird für Kinder bis 12 Jahre in der Regel ein Kinderreisepass ausgestellt.
Welche Staaten einen Kinderreisepass unter welchen Bedingungen anerkennen, erfragen Sie bitte beim Bürgerbüro. Die Auskünfte können jedoch nur ohne Gewähr erteilt werden, da sich die Bedingungen kurzfristig ändern können. Zur Sicherheit fragen sie bei der jeweiligen Botschaft oder dem Reiseveranstalter nach.
Wird ein Kinderreisepass vom Einreisestaat nicht anerkannt, kann ein Reisepass für das Kind ausgestellt werden.
Ein noch gültiger Kinderreisepass kann verlängert bzw. aktualisiert (neues Passbild) werden.
Die Verlängerung bzw. Aktualisierung eines ungültigen Kinderreisepasses ist nicht möglich.
Gebühren:
- Erst- bzw. Neuausstellung 13,00 €
- Verlängerung bzw. Aktualisierung 6,00 €
Antragsberechtigte:
Der Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses muss von beiden Elternteilen gestellt werden.
Können nicht beide Elternteile persönlich im Bürgerbüro vorsprechen, ist die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und dessen Personalausweis vorzulegen. Es ist auch möglich, wenn ein Elternteil bei der Beantragung, der andere bei der Abholung unterschreibt.
Bei gemeinsam sorgeberechtigten nicht verheirateten Eltern kann der Antrag nur von dem Elternteil gestellt werden, dem das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen hat.
Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Ist eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfolgt, ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils seinen Hauptwohnsitz hat.
Gültigkeitsdauer:
- 6 Jahre, längstens jedoch bis zum 12. Geburtstag.
Bearbeitungszeit:
- sofort, sofern die Antragunterlagen komplett sind.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern bzw. des antragstellenden Elternteils
- 1 biometrietaugliches Passfoto
- Kinder ab dem 10. Lebensjahr müssen mit erscheinen um ihre Unterschrift zu leisten
Ihre Ansprechpartner/innen:
1 bis 6 von insgesamt 6
Herr Diekmann, U.
05481-33110 | Zimmer: 110 | ... Details anzeigen
u.diekmann(at)lengerich.de
Herr Göpfert, M.
05481-33114 | Zimmer: 114 | ... Details anzeigen
m.goepfert(at)lengerich.de
Herr Haverkamp, E.
05481-33112 | Zimmer: 112 | ... Details anzeigen
e.haverkamp(at)lengerich.de
Frau Komarek, J.
05481-33104 | Zimmer: 104 | ... Details anzeigen
j.komarek(at)lengerich.de
Frau Peters, K.
05481-33108 | Zimmer: 108 | ... Details anzeigen
k.peters(at)lengerich.de
Frau Stienecker, A.
05481-33106 | Zimmer: 106 | ... Details anzeigen
a.stienecker(at)lengerich.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 - 12:30 Uhr
Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 17:30 Uhr
und nach Vereinbarung.