Umgebungslärm / Lärmaktionsplan (3. Stufe)

Information der Öffentlichkeit

Unter Umgebungslärm sind unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien zu verstehen, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu gehört der Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Ziel des europäischen und nationalen Rechts ist die Erfassung und Darstellung größerer Lärmquellen in Lärmkarten sowie die Erstellung von Lärmaktionsplänen, deren Aussagen und Umsetzung zu einer Verminderung des Lärms beitragen sollen.

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erarbeitet. Als Ziel ist dort Verhinderung, Minderung und Vorbeugung von Umgebungslärm festgeschrieben. Die wesentlichen Aufgaben nach der Umgebungslärmrichtlinie sind die Ermittlung von Lärmbelastungen durch strategische Lärmkarten und die Verminderung und Vermeidung von Lärm durch Lärmaktionspläne.

Der Aufbau eines Lärmaktionsplanes orientiert sich an Anhang V „Mindestanforderungen für Aktionspläne nach Artikel 8“ der Richtlinie 2002/49/EG. Die EG-Umgebungslärmrichtlinie ist durch Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch die Verordnung über die Lärmkartierung in deutsches Recht umgesetzt worden.
Dazu sind Lärmkarten und Lärmaktionspläne für Hauptstrecken des Straßen- und Schienenverkehrs, für Großflughäfen und Industriegebiete zu erstellen. Hierfür ist ein verbindlicher Terminplan vorgegeben. Die Richtlinie sieht außerdem Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Lärmkarten und Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Die Zuständigkeit für die Erstellung der Lärmaktionspläne liegt bei den Kommunen (mit Ausnahme der Haupteisenbahnstrecken der DB) und ist damit eine Pflichtaufgabe.

Hauptverkehrsstraßen sind laut Umgebungslärmrichtlinie Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, deren Verkehrsaufkommen über 3 Mio. Kfz pro Jahr liegt. Lärm, der von nichtqualifizierten innerstädtischen Straßen ausgeht, wird in diesem Zusammenhang nicht kartiert, auch wenn deren Verkehrsaufkommen den o.g. Schwellenwert überschreitet. Bürger, die an stark frequentierten innerstädtischen Straßen wohnen, werden daher im Internet-Umgebungslärmportal des Landes keine Informationen über den Lärmpegel an ihrem Wohnstandort finden.

Im Stadtgebiet Lengerich wurden in der aktuellen Lärmkartierung (Stufe 3) im Jahr 2017 vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) der Lärm an folgenden Hauptverkehrsstraßen kartiert (siehe Karte 1 u.2):

SchallquelleØ Belastung [Mio. Kfz/Jahr]Ø Belastung [Kfz/Tag]*
A1 (südl. AS Lengerich)22,84662.300
A1 (nördl. AS Lengerich)21,63159.300
L589 (Schulstraße)4,33911.900

*Kfz/Tag = Kfz/Jahr/365 (auf die nächste Hunderterstelle gerundet)

Gegenüber der Lärmkartierung der Stufe 2 (2012) sind der Südring (L 591) und die Ladberger Straße (L 555) nicht mehr in die Berechnung eingeflossen, da die Belastung unter die Grenze von 3 Mio. Kfz pro Jahr gefallen ist.

Die in den Lärmkarten skizzierten Bereiche bzw. Ergebnisse haben nicht die Bedeutung von Grenzwerten, die verpflichtend einzuhalten sind. Sie dienen dazu, die Gebiete einzugrenzen, für die Handlungsbedarf gemäß EG-Richtlinie besteht. Bürgerinnen und Bürger können aus Lärmaktionsplänen keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.

„Lärmprobleme“ in diesem Sinne liegen vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein Lden von 70 dB(A) oder ein Lnight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Diese Werte werden als Auslösewerte für die Untersuchung von Schutzmaßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- u. Verbraucherschutz NRW angesehen.

Wie schon in der Lärmkartierung von 2012 sind auch 2017 nur an der Schulstraße Personen in einem Mischgebiet mit nächtlichen Pegeln bis 60 dB(A) betroffen. Im Sinne der Lärmaktionsplanung besteht, wie auch schon in der zweiten Stufe, kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine so geringe Anzahl von betroffenen Personen.

Den kompletten Lärmaktionsplan (Stufe 3) der Stadt Lengerich mit detaillierten Erläuterungen und Berechnungsergebnissen der belasteten Flächen, Wohnungen, öffentlichen Einrichtungen und betroffenen Menschen finden Sie hier.

Auf der Informations- und Beteiligungsplattform des Eisenbahn-Bundesamtes können zudem die Ergebnisse der Lärmkartierung an Haupteisenbahnstrecken unter der Internet-Adresse http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/mb3/app.php/application/eba eingesehen werden. Diese Kartierung wird alle fünf Jahre vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt.

Im Jahr 2022 wird es die nächste Lärmkartierung und Fortschreibung des Lärmaktionsplanes in Lengerich geben.

Bei Fragen zum Lärmaktionsplan dürfen Sie sich gerne an die stadt Lengerich, Martin Rhode, Telefonnummer 05481-33540 oder per E-Mail m.rhode@lengerich.de, wenden.