13. Januar 2026
Grundsteuerbescheide werden verschickt

Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2026 werden am 16.01.2026 zur Post gegeben
Die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2026 werden am 16.01.2026 zur Post gegeben. Aufgrund der längeren Postlaufzeiten kann es u. U. bis zu eine Woche dauern bis der Bescheid eingeht. Sollte der Bescheid bis zum 30.01.2026 nicht bei Ihnen eingegangen sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Steueramt auf:
Telefon: 05481-33-350
E-Mail: steueramt@lengerich.de
Jedem Bescheid liegt ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Grundsteuer B sowie mit Kontaktmöglichkeiten, Erläuterungen zum SEPA-Mandat und weiteren Hinweisen bei.
Es wird um Verständnis gebeten, dass es bei Rückfragen zu längeren Wartezeiten kommen kann. Aufgrund der Vielzahl der versandten Bescheide (ca. 11.200 Bescheide) ist dies leider nicht zu vermeiden.
Grundsteuer-Hebesätze
Neben der Wertermittlung und Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt legt jede Kommune Hebesätze für die Grundsteuer fest. Dieser Hebesatz wird mit dem jeweiligen Messbetrag multipliziert.
Der Rat der Stadt Lengerich hat die Hebesätze für 2026 wie folgt festgelegt:
- Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
284 v. H. - Grundsteuer B (Wohn- und Nichtwohngrundstücke)
718 v. H.
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde durch den Rat der Stadt Lengerich für das Jahr 2025 die Anwendung eines differenzierten Grundsteuer B-Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke beschlossen (Wohngrundstücke: 577 v. H. / Nichtwohngrundstücke: 1.004 v. H.). Diese Möglichkeit wurde den Kommunen durch das Land NRW gegeben. Ohne die Differenzierung wäre im Jahr 2025 stattdessen der vom Land NRW für die Stadt Lengerich ermittelte einheitliche Grundsteuer B-Hebesatz in Höhe von 700 v. H. zur Anwendung gekommen. Da die tatsächliche Grundsteuer B-Belastung der Wohngrundstücke aufgrund der vorgenommenen Differenzierung nur zu einem Hebesatz von 577 v. H. erfolgte, führte dies zu einer finanziellen Entlastung der Wohngrundstücke gegenüber den Nichtwohngrundstücken.
Inzwischen sind in NRW bezüglich eines differenzierten Grundsteuer B-Hebesatzes verschiedene Klagen anhängig. In einem Urteil hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz Anfang Dezember 2025 verkündet, dass ein höherer Grundsteuer B-Hebesatz für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es wurde ausdrücklich die direkte Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes zugelassen. Eine endgültige Rechtssicherheit bezüglich der Differenzierung von Grundsteuer B-Hebesätzen besteht derzeit daher nicht. Aufgrund dessen hat der Rat der Stadt Lengerich für das Jahr 2026 beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B einheitlich für alle Grundstücke auf 718 v. H. festzusetzen und in Abweichung zum Jahr 2025 keine Differenzierung vorzunehmen. Dies bedeutet für das Jahr 2026 gegenüber 2025 eine Erhöhung der Grundsteuer B für die Wohngrundstücke. Grund für die Erhöhung ist neben Belastungsverschiebungen aus der verfassungsrechtlich gebotenen Grundsteuerreform die gegebene Rechtsunsicherheit bei der Anwendung differenzierter Grundsteuer-B-Hebesätze.
Sollte im weiteren Rechtsweg das Bundesverwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten, so wäre die Differenzierung der Grundsteuer B-Hebesätze durch Ratsbeschluss zukünftig wieder möglich. Die Besteuerung für das Jahr 2025 ist unabhängig davon in Lengerich bestandskräftig.
Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Stadt Lengerich und bleibt direkt vor Ort. Jeder Steuer-Euro fließt in die Gesamtmasse des Haushalts ein, aus der wiederum alle Ausgaben finanziert werden. Damit werden unter anderem der Bau und die Unterhaltung von Straßen, Schulen und Kindergärten finanziert. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.
