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Wichtige Themen 

Die Verwaltung der Stadt Lengerich bemüht sich um eine dezentrale Unterbringung der Asylbewerber im gesamten Stadtgebiet.

In Lengerich werden sowohl Sprach- als auch Integrationskurse für Flüchtlinge über die VHS angeboten.

Integrationskurs:

Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 24.10.2015 erhalten gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG Ausländer mit einer guten Bleibeperspektive Zugang zum Integrationskurs

  • Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Afghanistan, Syrien, Eritrea, Somalia) oder
  • Ausländer, die eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen, oder
  • Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.

Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der allgemeine Integrationskurs dauert 660 Stunden, bei vorausgehendem Alphabetisierungskurs kann die Gesamtdauer auch bis zu 960 Stunden betragen.

Der Sprachkurs

Der Sprachkurs ist Teil des Integrationskurses. Er dauert im allgemeinen Integrationskurs insgesamt 600 Stunden, mit Alphabetisierungskurs bis zu 900 Stunden.

Im Sprachkurs werden wichtige Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, zum Beispiel:

  • Arbeit und Beruf
  • Aus- und Weiterbildung
  • Betreuung und Erziehung von Kindern
  • Einkaufen/Handel/Konsum
  • Freizeit und soziale Kontakte
  • Gesundheit und Hygiene/menschlicher Körper
  • Medien und Mediennutzung
  • Wohnen.

Außerdem werden Kenntnisse vermittelt wie auf Deutsch Briefe und E-Mails zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren oder sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben.

Der Orientierungskurs

Im Anschluss an den Sprachkurs folgt ein Orientierungskurs. Er dauert 60 Stunden.

Im Orientierungskurs werden Themen wie zum Beispiel:

  • deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur
  • Rechte und Pflichten in Deutschland
  • Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft
  • Werte, die in Deutschland wichtig sind, zum Beispiel Religionsfreiheit, Toleranz und Gleichberechtigung behandelt.
  • Der Integrationskurs wird mit einem Abschlusstest abgeschlossen.

Deutschkurs

Um die Integration zu fördern erhalten Geflüchtete, falls sie aus anderen als den oben genannten vier Ländern kommen und im Besitz eines Lengerich Ausweises sind, bislang als subsidiäre Finanzierung einen kostenlosen Deutschkurs, sofern dieser nicht aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert wird.

Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber und Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen).

Leistungen nach dem AsylbLG umfassen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen

Die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG liegen leicht unter dem Niveau von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder den Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Beispiel:
Eine alleinstehende Person hat nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II/„Hartz IV") bzw. als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anspruch auf 404,- € monatlich. Ein alleinstehender Flüchtling oder Asylbewerber, der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat, erhält im Monat 364,- €.

Die Flüchtlinge selbst haben in der Regel eine hohe Motivation, so schnell wie möglich arbeiten zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist aber von der Dauer und dem Status des Aufenthalts abhängig. Darüber hinaus erschweren fehlende Sprachkenntnis und der Prozess der Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen eine Arbeitsaufnahme.

Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen grundsätzlich erlaubnisfrei arbeiten. Flüchtlinge, die sich in einem Asylverfahren befinden, dürfen in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten.

Flüchtlinge, die im Besitz einer Duldung sind, dürfen ab dem 4. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland arbeiten. Es findet aber neben der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit auch eine sogenannte Vorrangprüfung statt. Zeit- und Leiharbeit sind erst ab dem 16. Monat gestattet. Ab dem 16. Monat findet keine Vorrangprüfung mehr statt und neben jeder Beschäftigung sind auch Zeit- und Leiharbeit möglich.

Ausnahmen, nach denen die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestattet wird, sind insbesondere: Berufsausausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, ehrenamtliche Tätigkeiten, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder Beschäftigungen bei Verwandten ersten Grades.

Nach 4 Jahren kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA erteilt werden. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Personen im Asylverfahren oder geduldeten Personen grundsätzlich nicht gestattet.

Wer unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fällt, ist nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sofern er nicht durch Arbeit gesetzlich versichert ist. In den ersten 15 Monaten erhält ein Asylbewerber bei erforderlicher ärztlicher Behandlung einmal im Quartal einen Behandlungsschein von der jeweiligen Behörde (in Lengerich vom Fachdienst Soziales).

Streng genommen dürfen lediglich akute Krankheiten und Schmerzen behandelt werden mit den dafür notwendigen Arzneien und Verbandsmitteln sowie sonstigen Leistungen.

Für die Lengerich zugewiesenen Flüchtlinge besteht freie Arzt- und Zahnarztwahl. Bei ihrer Ankunft in Lengerich erhalten sie vom Fachdienst Soziales ein Info-Schreiben für den ersten Arztbesuch, in dem dem Arzt mitgeteilt wird, dass ihm der Behandlungsschein per Fax oder Post vom Fachdienst Soziales zugesandt wird. Auch die Flüchtlingshilfe in der Waringstr.4 in Hohne verfügt über diese Info-Schreiben.

15 Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik können Leistungsbezieher nach dem AsylbLG als Betreuungsfall bei einer Krankenkasse angemeldet werden, sofern sie sich nicht rechtswidrig in Deutschland aufhalten. Sie erhalten dann eine Krankenversicherungskarte der jeweiligen Krankenversicherung.

  • Spiel- und Bastelnachmittag: In Hohne, in der Waringstr. 4, bietet die Flüchtlingshilfe für Kinder jeden Donnerstag von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr einen Spiel- und Bastelnachmittag an. Der Besuch ist kostenlos.
  • Internetcafé, Billard, Kicker, XBOX und eine Wii: Der Jugendtreff Hohne, Schrägweg 20, öffnet jeweils mittwochs und freitags von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Dort gibt es ein Internetcafé, Billard, Kicker, XBOX und eine Wii. Die Angebote sind kostenlos.
  • Kindernachmittag: Im Jugendzentrum, Bergstr. 16, findet jeden Dienstag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Kindernachmittag für Kinder im Alter von 6-11 Jahren statt. Dann wird gebastelt oder gekocht. Außerdem gibt es dort u.a. ein Internetcafé, Billard, Kicker und Tischtennis. Die Angebote sind kostenlos.

Weitere Angebote des Jugendzentrums für Jugendliche und die Öffnungszeiten findet man unter https://www.jz-lengerich.de

Auch Flüchtlingskinder unterliegen der Schulpflicht.

Die Anmeldungen an den Lengericher Schulen dürfen nur nach Absprache mit dem Fachdienst Soziales der Stadtverwaltung -Lengerich erfolgen. Ansprechpartnerinnen bei der Stadtverwaltung sind Frau Rehder, Tel.: 05481-33210, E-Mail: b.rehder@lengerich.de, und Frau Holle, E-Mail: b.holle@lengerich.de, Tel: 05481-33212.

Die Teestube WeltWeit in der Bahnhofstraße 52 ist ein Treffpunkt der Stadt Lengerich für Menschen aller Kulturen. Also einfach kommen und wohl fühlen!

Dafür bieten wir Ehrenamtlichen montags, dienstags, donnerstags und freitags von 16.00 bis 18.00 Uhr Tee, Wasser und Kekse an. Man kann plaudern, Erfahrungen austauschen, spielen, Musik hören, Hilfe bei Formularen bekommen und den PC nutzen.

In Abständen finden gemeinsame Feste, Frauenabende, Männerkochen und Ausflüge statt.

Wir freuen uns auf viele Gäste.

Lengericher Tafel e.V.

Mit dem Bescheid vom Sozialamt über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Flüchtlinge Zugang zur Lengericher Tafel.

Bogenstr. 2 
49525 Lengerich

Öffnungszeiten
Dienstag und Freitag
ab 13.00 Uhr

Sozialkaufhaus

Möbel, Hausrat, Kleidung, Elektrogeräte etc.

Bergstr. 13
49525 Lengerich

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 09.30 Uhr–18.00 Uhr
Samstag: 09.30 Uhr–13.00 Uhr

Telefon: 05481-83370 oder 05481-845303

Treffpunkt "Klamotte"

günstige gebrauchte Kleidung

Bahnhofstr. 38
49525 Lengerich

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 09.30 Uhr– 18.00 Uhr
Samstag: 09.30 Uhr–18.00 Uhr

Telefon: 05481-83370 oder 05481-845303

DRK Kleidershop "Jacke wie Hose"

u.a. gebrauchte Kleidung u. Hausrat

Altstadt 3
49525 Lengerich

Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 09.00 Uhr–12.00 Uhr und 15.00–18.00 Uhr

Telefon: 05481-8475425

Kleiderkammer der Flüchtlingshilfe

Kleidung

Wahringstr. 4 (Kellerräume)
49525 Lengerich

Öffnungszeiten
Mittwoch: 16.00–17.30 Uhr

Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII und Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, kann vergünstigte Abo & Tickets für Bus & Bahn beantragen. Der RVM hat einen Flyer mit Informationen zu Fahrplanauskunft und Tickets in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch und Farsi herausgegeben.

  • FunAbo
    Für Kinder und Jugendliche von 6 – 20 Jahren, montags – freitags ab 14 Uhr, in den Ferien in NRW, samstags, sonntags und feiertags ohne Zeiteinschränkung. Fahrtmöglichkeit im gesamten Münsterland. Preis: 5,00 Euro / Monat 
  • Abo
    Gilt rund um die Uhr nur innerhalb des Wohnortes Preis: 15,00 Euro / Monat
  • 9 Uhr Abo
    Gilt von montags - freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags ohne Zeiteinschränkung. Gilt nur innerhalb des Wohnortes. Preis: 10,00 Euro / Monat
  • Weitere Auskünfte und Adresse für Bestellung:
    RVM Regionalverkehr Münsterland GmbH
    Laggenbecker Str. 90, 49477 Ibbenbüren
    Abo-Hotline: 05451-942826
    E-Mail: mbtcktrvm-nlnd
    Webseite: https://www.rvm-online.de

Ansprechpersonen bei der Stadt Lengerich

Flüchtlingskoordinatorin

Fachdienst Soziales /
jobcenter Kreis Steinfurt

Jugendzentrum Lengerich

Netzwerkpartner und -innen in der Flüchtlingshilfe

VHS Lengerich

Sprach- und Integrationskurse

Bahnhofstraße 106
49525 Lengerich

Ansprechpartnerin:

Diana Tyutina
Telefon: 05481-938815
Mail: dtytnvhs-lngrchd

FlüchtlingsHilfe Lengerich e.V.

Wahringstr. 4
49525 Lengerich

Telefon: 0170-8944217 (wir rufen zurück!)

Web: https://fluechtlingshilfe-lengerich.de
Mail: nfflchtlngshlf-lngrchd

1. Vorsitzende: Annette Buschermöhle

Diakonie WesT e.V.

Sonnenwinkel 1
49545 Tecklenburg

Web: https://www.diakonie-west.de

Beratung für Eltern, Kinder, Jugendliche 

Beratungszentrum Diakonie

Telefon: 05481-3054240
Mail: rzhngsbrtngdw-td

Schwangerschaftskonflikt-Beratung

Beratungszentrum Diakonie

Verwaltung: Annica Liebermann

Telefon: 05481-3054260
Mail: skbdkn-wstd

Suchtberatung

Beratungszentrum Diakonie

Verwaltung: Özlem Ciftci

Mail: suchtberatung@diakonie-west.de

Jugendmigrationsdienst

Beratungszentrum Diakonie

Valentina Stelmach

Stettiner Str. 25
49525 Lengerich

Telefon: 05481-3054270
Mobil: 0178-3888691
Mail: jmddkn-wstd

Beratung bei Trennung und Scheidung

Beratungszentrum Diakonie

Leitung: Inga Hölscher

Telefon: 05481-3054266
Mail: nghlschrdkn-wstd

Dorothee Laarmann
Telefon: 05481-3054266
Mail: bts-lngrchdkn-wstd

Theresa Scholz-Hoffmann
Telefon: 05481-3054266
Mail: bts-lngrchdkn-wstd

Dienstleistungen der Stadt Lengerich

Erläuterungen von zentralen Begriffen

Flüchtlinge

Laut der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will;

oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.

Aufenthaltsgestattung

Nach § 55 Abs. 1 AsylG dürfen sich Personen zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten. Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.

Personen, die erstmals einen Antrag stellen (Erstantragsteller), erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung, die mit der Erstaufnahme regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt wird. Viele Asylbewerber erhalten oftmals vor der Gestattung eine BüMA (Akronym für „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“). Sie bescheinigt die Meldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung und wird ausgestellt, weil es oft Wochen dauert, bis der eigentliche Asylantrag gestellt werden kann.

Elektronischer Aufenthaltstitel in Kreditkartenformat

Wurde am 01.09.2011 eingeführt und enthält neben den lesbaren Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Art des Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) und dessen Rechtsgrundlage auch die Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Größe und Augenfarbe.

Asylbewerber

Asylbewerber sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Asyl, also Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Der Begriff Asylant wird gelegentlich als abwertend empfunden und von Behörden nicht verwendet.

Duldung

Bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bamf (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) wird eine Duldung erteilt, wenn der Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, weil z.B. kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Kriegsregion anzufliegen.

Ermessensduldung

Ermessensduldung des § 60a Abs. 2 Satz 3 -8 AufenthG. Seit 01.08.2015 kann die Ausländerbehörde insbesondere dann eine Ermessensduldung für ein Jahr erteilen, wenn

  • eine qualifizierte Berufsausbildung, d.h. mit mindestens zweijähriger Ausbildungszeit begonnen wird oder begonnen wurde,
  • der Auszubildende unter 21 Jahren alt ist,
  • nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.

Diese Ermessensduldung soll unabhängig vom Alter für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch andauert und erwartet wird, dass sie in einem angemessenen Zeitraum beendet wird.

Abschiebung

Erst wenn die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, wird eine Abschiebung eingeleitet. Dafür müssen eine Reiseverbindung und gültige Papiere vorliegen. Eine Abschiebung zieht eine „Wiedereinreisesperre“ nach sich, die für den gesamten Schengen Raum gilt.