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Wichtige Themen 

Ansprechpersonen bei der Stadt Lengerich

Flüchtlingskoordinatorin

Fachdienst Soziales /
jobcenter Kreis Steinfurt

Jugendzentrum Lengerich

Netzwerkpartner und -innen in der Flüchtlingshilfe

VHS Lengerich

Sprach- und Integrationskurse

Bahnhofstraße 106
49525 Lengerich

Ansprechpartnerin:

Diana Tyutina
Telefon: 05481-938815
Mail: dtytnvhs-lngrchd

FlüchtlingsHilfe Lengerich e.V.

Wahringstr. 4
49525 Lengerich

Telefon: 0170-8944217 (wir rufen zurück!)

Web: https://fluechtlingshilfe-lengerich.de
Mail: nfflchtlngshlf-lngrchd

1. Vorsitzende: Annette Buschermöhle

Diakonie WesT e.V.

Sonnenwinkel 1
49545 Tecklenburg

Web: https://www.diakonie-west.de

Beratung für Eltern, Kinder, Jugendliche 

Beratungszentrum Diakonie

Telefon: 05481-3054240
Mail: rzhngsbrtngdw-td

Schwangerschaftskonflikt-Beratung

Beratungszentrum Diakonie

Verwaltung: Annica Liebermann

Telefon: 05481-3054260
Mail: skbdkn-wstd

Suchtberatung

Beratungszentrum Diakonie

Verwaltung: Özlem Ciftci

Mail: suchtberatung@diakonie-west.de

Jugendmigrationsdienst

Beratungszentrum Diakonie

Valentina Stelmach

Stettiner Str. 25
49525 Lengerich

Telefon: 05481-3054270
Mobil: 0178-3888691
Mail: jmddkn-wstd

Beratung bei Trennung und Scheidung

Beratungszentrum Diakonie

Leitung: Inga Hölscher

Telefon: 05481-3054266
Mail: nghlschrdkn-wstd

Dorothee Laarmann
Telefon: 05481-3054266
Mail: bts-lngrchdkn-wstd

Theresa Scholz-Hoffmann
Telefon: 05481-3054266
Mail: bts-lngrchdkn-wstd

Zum Nachlesen und Informieren

Dienstleistungen der Stadt Lengerich

Erläuterungen von zentralen Begriffen

Flüchtlinge

Laut der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will;

oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.

Aufenthaltsgestattung

Nach § 55 Abs. 1 AsylG dürfen sich Personen zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten. Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.

Personen, die erstmals einen Antrag stellen (Erstantragsteller), erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung, die mit der Erstaufnahme regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt wird. Viele Asylbewerber erhalten oftmals vor der Gestattung eine BüMA (Akronym für „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“). Sie bescheinigt die Meldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung und wird ausgestellt, weil es oft Wochen dauert, bis der eigentliche Asylantrag gestellt werden kann.

Elektronischer Aufenthaltstitel in Kreditkartenformat

Wurde am 01.09.2011 eingeführt und enthält neben den lesbaren Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Art des Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) und dessen Rechtsgrundlage auch die Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Größe und Augenfarbe.

Asylbewerber

Asylbewerber sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Asyl, also Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Der Begriff Asylant wird gelegentlich als abwertend empfunden und von Behörden nicht verwendet.

Duldung

Bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bamf (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) wird eine Duldung erteilt, wenn der Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, weil z.B. kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Kriegsregion anzufliegen.

Ermessensduldung

Ermessensduldung des § 60a Abs. 2 Satz 3 -8 AufenthG. Seit 01.08.2015 kann die Ausländerbehörde insbesondere dann eine Ermessensduldung für ein Jahr erteilen, wenn

  • eine qualifizierte Berufsausbildung, d.h. mit mindestens zweijähriger Ausbildungszeit begonnen wird oder begonnen wurde,
  • der Auszubildende unter 21 Jahren alt ist,
  • nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.

Diese Ermessensduldung soll unabhängig vom Alter für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch andauert und erwartet wird, dass sie in einem angemessenen Zeitraum beendet wird.

Abschiebung

Erst wenn die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, wird eine Abschiebung eingeleitet. Dafür müssen eine Reiseverbindung und gültige Papiere vorliegen. Eine Abschiebung zieht eine „Wiedereinreisesperre“ nach sich, die für den gesamten Schengen Raum gilt.