Anmeldung von Personen/Wohnsitz
Details
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden. Die Frist beträgt 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung. Eine Anmeldung vor Einzug ist nicht möglich.
Die Anmeldung kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen (Vollmacht siehe bei den Downloads). Bei Ehepaaren bzw. Familien ist die Vorsprache eines Meldepflichtigen ausreichend.
Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein/-e Pfleger/-in oder ein/-e Betreuer/-in bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem/dieser die Anmeldung.
Wenn Kinder (unter 16) mit einem Elternteil umziehen und dadurch die gemeinsame Wohnung der beiden Sorgeberechtigten aufgelöst wird oder wenn die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist zur Anmeldung eine gemeinsame Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (siehe bei den Downloads) vorzulegen. Hat das mit dem Kind umziehende Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, so ist dieses bei der Anmeldung nachzuweisen.
Wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer der bezogenen Wohnung sind, haben Sie bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung siehe bei den Downloads). Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
Einzugsdatum,
Anschrift der Wohnung sowie
Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Nebenwohnung ist:
jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.