Asyl (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
Details
Leistungsberechtigt sind nach § 1 AsylbLG Personen, die folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, wegen Krieg im Heimatland
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG
Duldung nach § 60a AufenthG
Weiterhin Personen, die
vollziehbar ausreisepflichtig sind
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen
Folgeantragsteller nach §71 Asylverfahrensgesetz
Zweitantragsteller nach § 71a Asylverfahrensgesetz