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Sterbefall (Anzeige)

Details

Ist jemand in dem Gebiet der Stadt Lengerich verstorben, so ist dieser Sterbefall beim Standesamt Lengerich anzuzeigen.

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen und zwar in nachstehender gesetzlicher Reihenfolge:

  1. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen, wenn sich der Sterbefall dort ereignet hat

  2. jede volljährige Person, die mit im Haushalt des/der Verstorbenen gelebt hat

  3. der Wohnungsbesitzer in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat

  4. jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat

Hinweis:
Besteht die Anzeigepflicht eines Krankenhauses o.ä. bleiben die unter 2. - 4. aufgeführten Personen gegenüber dem Standesamt auskunftspflichtig zu Angaben, die dem Anzeigenden nicht bekannt sind.

Die Anzeigepflichtigen zu 2. - 4. können mit der Abgabe der Sterbefallanzeige das Bestattungsunternehmen, das in ihrem Auftrag die Beerdigung durchführt, beauftragen.

Stellt der untersuchende Arzt fest, dass es sich um einen unnatürlichen Todesfall handelt, wird der Sterbefall von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Frist/Dauer:
Am nächsten Werktag nach dem Todesfall. Ein Samstag gilt nicht als Werktag.

Begriffe im Kontext

Beerdigung, Bescheinigung Tod, Bestattung, Leichenpass, Standesamtangelegenheiten, Sterberegister, Sterbeurkunde, Todesbescheinigung, Todesfall, Verstorbener