Vergnügungssteuer
Details
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmenerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Steuerpflichtiger:
Steuerpflichtiger ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung (Veranstalter/-in) oder der Halter/die Halterin der Apparate (Aufsteller).
Besteuerungsgrundlage:
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Lengerich veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen;
Sex- und Erotikmessen;
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:
Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer nicht erreicht;
das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Steuersätze für Apparate mit Gewinnspielmöglichkeit:
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50 Euroin Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euroin Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500 Euro.
Weitere Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lengerich entnommen werden.
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