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Erklärung zur Änderung des Geschlechts und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Details

Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) in Kraft. Künftig kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert werden soll. Geändert werden kann die Geschlechtsangabe in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

Zugleich mit der Erklärung ist der Vorname neu zu bestimmen bzw. kann neu bestimmt werden. Hierbei gilt:

  • Beim Wechsel der Geschlechtsangabe von „männlich“ auf „weiblich“ oder umgekehrt, ist der Vorname neu zu bestimmen. Hierbei können nur Vornamen erklärt werden, die dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen. Bei weiteren existierenden Vornamen können diese abgelegt werden oder sind neu zu bestimmen entsprechend dem neuen Geschlechtseintrag.

  • Wird die Geschlechtsangabe „divers“ erklärt oder wird die Angabe gestrichen, kann der Vorname neu bestimmt werden. Hierbei kann sowohl ein weiblicher als auch ein männlicher oder auch ein geschlechtsneutraler Vorname gewählt werden. Bei weiteren existierenden Vornamen können diese abgelegt werden oder sind neu zu bestimmen. Im Fall der Neubestimmung kann bei jedem Vornamen neu aus den drei Wahlmöglichkeiten (m/w/d) ausgewählt werden.

  • Im Rahmen der Erklärung können auch zusätzliche Vornamen (max. 5) angenommen werden. Diesbezüglich gelten dann die o. g. Regeln, je nach erklärtem neuen Geschlechtseintrag.

  • Eine Erklärung, dass alle Vornamen abgelegt werden, ist nicht zulässig.

  • Bei der Wahl der Vornamen gelten zusätzlich die allgemein gültigen Regeln zur Vornamenswahl.

Bei Fragen zur Vornamenswahl steht das Standesamt Lengerich gerne zur Verfügung.

Verfahren
Stufe 1: Anmeldung der geplanten Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

Stufe 2: Erklärung der Änderungen des Geschlechts und der Vornamen

  • frühestens 3 Monate nach der Anmeldung (Stufe 1) möglich

  • persönlich in dem Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte (nach Terminvereinbarung)

Hinweise:

  • Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung (Stufe 2) nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung (Stufe 1) abgegeben wurde. Die Anmeldung muss dann erneut erfolgen.

  • Innerhalb eines Jahres darf keine erneute Erklärung abgegeben werden. Diese Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige.

Erklärung von Minderjährigen und Personen mit Betreuer

  • Minderjährige:

    • Ab 14 Jahre: Erklärung selbst, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (alle Personen müssen persönlich zum Termin erscheinen).

    • Unter 14 Jahre: Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter (ab 5 Jahren ist das Einverständnis des Kindes erforderlich).

  • Bei geschäftsunfähigen volljährigen Personen:

    • Erklärung durch den Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Was müssen ausländische Staatsangehörige beachten?

Die Erklärungsmöglichkeit gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder - eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Ausländische Staatsangehörige sollten vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates abklären, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Nicht alle Länder kennen und akzeptieren die Geschlechts- und Namensänderung.

Weitere Hinweise

  • Nach der wirksamen Erklärung, die zur Änderung des Vornamens führt, ist ein neuer Personalausweis und ggf. ein neuer Reisepass zu beantragen. Die Kosten hierfür sind von der betroffenen Person zu tragen.

  • Nach der wirksamen Erklärung kann die betroffene Person verlangen,

  • dass, falls keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden und

  • dass, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann, Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, Ausbildungs- und Dienstverträge, Besitzstandsurkunden, Führerscheine, Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte, Zahlungskarten und vergleichbare Dokumente neu ausgestellt werden.

  • Die Kosten für eine Neuausstellung sind von der betroffenen Person zu tragen.

Nicht neu ausgestellt werden gerichtliche Dokumente und nach dem Beurkundungsgesetz oder der Personenstandsgesetz abgeschlossene Beurkundungen.

Vorzulegende Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass

  • Geburtsurkunde/Auszug aus dem Geburtenregister; soweit nicht in Lengerich geboren

Wann wird Ihre Erklärung wirksam?

  • Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt.

  • Wenn Sie nicht im Standesamtsbezirk Lengerich geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag und im Anschluss die Mitteilung an Ihre Meldebehörde, wo sie nach Änderung Ihrer Daten neue Pass-/Ausweispapiere beantragen.

  • Wenn Sie im Ausland geboren wurden und in Deutschland geheiratet haben, wird die Erklärung erst wirksam mit dem Eingang in dem Standesamt Ihres Eheschließungsortes. Auch hier erfolgt die Weiterleitung durch das Standesamt Lengerich.

  • Sollten Sie im Ausland geboren und nicht verheiratet sein, so liegt die Zuständigkeit bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.