Beglaubigungen
Details
Die Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Weiterhin dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Ausgeschlossen von der Beglaubigung sind Kopien von deutschen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden etc.).