Feuerbestattung (Erklärung / Willensbekundung)
Details
Gem. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen kann die Bestattung als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.
Diese Erklärung / Willensbekundung erhalten Sie im Bürgerbüro. Die Unterschrift des Erklärenden wird vor dem Sachbearbeiter vollzogen und von diesem beglaubigt.