Fischereischeine / Fischereiabgabe
Details
Gesetzliche Änderung ab 01.07.2026:
Bereits ausgestellte und gültige Fischereischeine bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Nach Ablauf gilt das unten Genannte:
Künftig hat ein/e Fischereiberechtigte/r drei Nachweise bei sich zu führen. Dies sind neben dem Fischereischein ein Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe sowie ein amtlicher Ausweis. Zusätzlich ist zu beachten, dass für die Ausübung der Fischerei auch weiterhin ein Nachweis über die Zustimmung des Nutzungsberechtigten des Gewässers notwendig ist.
Wo ist der neue Fischereischein zu beantragen?
Personen, die vor dem 01.07.2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen diesen bei der Stadtverwaltung ihres Wohnsitzes beantragen.
Personen, die nach dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können ihren Fischereischein entweder bei der Stadtverwaltung ihres Wohnsitzes beantragen oder alternativ eine Online-Beantragung über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw wählen.
Personen, die nach dem 1. Juli 2026 aus einem anderen Bundesland zuziehen und nicht in Besitz eines unbefristeten Fischereischeines sind, müssen einen NRW-Fischereischein bei der Stadtverwaltung ihres Wohnsitzes beantragen.
Der Fischereischein wird künftig unbefristet und fälschungssicher im Scheckkartenformat ohne Lichtbild ausgestellt.
Wie ist künftig die Fischereiabgabe zu entrichten?
Die Zahlung der Abgabe erfolgt künftig unabhängig vom Fischereischein. Diese kann wie bisher für 1 Kalenderjahr oder für 5 Kalenderjahre bezahlt werden.
Die Zahlungsverpflichtung gilt künftig für alle Fischereischeininhaber, die in NRW Fischerei ausüben. Also auch für Inhaber von Fischereischeinen anderer Bundesländer.
Die Zahlung erfolgt bei der örtlichen Stadtverwaltung. Eine Zahlung über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw ist nur möglich, wenn ein Fischereischein im Scheckkartenformat vorliegt.
Was ist künftig mit dem Jugendfischereischein?
Der Jugendfischereischein wird nicht mehr ausgestellt.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren dürfen künftig in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers fischen. Hierbei haben sie einen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass oder Schülerausweis) mitzuführen.
Was ist künftig mit dem Ausländerfischereischein?
Der Ausländerfischereischein kann künftig entweder, wie bisher, bei der Stadtverwaltung des Aufenthaltsortes oder über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw beantragt werden.
Die Ausstellung erfolgt für ein Kalenderjahr. Die erhobene Gebühr beinhaltet zugleich die Fischereiabgabe.
Online-Dienste
Kosten
Bei Beantragung im Bürgerbüro
30,00 Euro je Fischereischein
32,00 Euro je Ausländerfischereischein inkl. Fischereiabgabe
22,00 Euro je Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr
50,00 Euro je Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre
Über das NRW-Serviceportal
18,00 Euro je Fischereischein
20,00 Euro je Ausländerfischereischein inkl. Fischereiabgabe
14,00 Euro je Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr
42,00 Euro je Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre
Unterlagen
Personalausweis bzw. Reisepass
Bei Neuerteilung (Ablauf/Zuzug): bisheriger Fischereischein
Bei Neuerteilung (abgelegte Fischereiprüfung): staatliches Zeugnis
Rechtsgrundlagen
Landesfischereigesetz
Fischerprüfungsordnung
Landesfischereiverordnung
Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung
Weiterführende Informationen
Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin. Diesen können Sie direkt online unter dem folgenden Link vereinbaren: https://termine-reservieren.de/termine/lengerich/.
