Abmeldung von Personen/Wohnsitz
Details
Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Dies ist der Fall, wenn Sie in das Ausland verziehen oder wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben.
Die Abmeldung kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen (Vollmacht siehe bei den Downloads). Bei Ehepaaren bzw. Familien ist die Vorsprache eines Meldepflichtigen ausreichend.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann auch bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes erfolgen.
Bei Wegzug in das Ausland kann die Abmeldung vor Auszug erfolgen. Dies ist frühestens eine Woche vorher möglich.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist eine Abmeldung nicht erforderlich. In diesem Fall melden Sie sich einfach an Ihrem neuen Wohnort an.
Wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer der aufgegebenen Wohnung sind, haben Sie bei der Abmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung siehe bei den Downloads).
Wenn Kinder (unter 16) mit einem Elternteil in das Ausland ziehen und dadurch die gemeinsame Wohnung der beiden Sorgeberechtigten aufgelöst wird ist zur Abmeldung eine gemeinsame Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (siehe bei den Downloads) vorzulegen. Hat das mit dem Kind umziehende Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, so ist dieses bei der Anmeldung nachzuweisen.