Aktuell: Grundsteuerreform
Grundsteuer C
Erhebung der Grundsteuer C für mit Stichtag 01.01.2026 unbebaute baureife Grundstücke durch die Stadt Lengerich
Mit der Grundsteuerreform wurde in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2025 auch die Option zur Grundsteuer C eingeführt. Die Grundsteuer C kann gemäß § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes aus städtebaulichen Gründen zur höheren Besteuerung für nach § 246 des Bewertungsgesetzes unbebaute, aber baureife Grundstücke eingeführt werden. Hierfür sind die unbebauten, aber baureifen Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe zu bestimmen und mit einem gesonderten Hebesatz festzusetzen. Der Rat der Stadt Lengerich hat am 17.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C ab dem 01.01.2026 zur Mobilisierung baureifer Grundstücke für eine Bebauung zu Wohnzwecken beschlossen. Ziel ist dabei die Aktivierung von Frei- und Brachflächen sowie Baulücken vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer nachhaltigen und flächensparenden Weiterentwicklung von Bauland und Baumöglichkeiten.
Die Erhebung der Grundsteuer C erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
1. Festlegung der unbebauten Grundstücke
Unbebaute Grundstücke sind gem. § 246 Abs. 1 Bewertungsgesetz Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Grundstücke im Sinne von § 70 Abs. 1 Bewertungsgesetzes ist jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur wirtschaftlichen Einheit legt § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz fest: „Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.“ Eine wirtschaftliche Einheit kann ein eigenes Flurstück, ein Flurstücksteil oder mehrere Flurstücke sein.

Die Festlegung von unbebauten Grundstücken erfolgte durch Bewertung des Finanzamts Ibbenbüren mittels Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid.
Ansprechpartner:
Finanzamt Ibbenbüren, Telefon: 05451-9200
2. Festlegung der baureifen Grundstücke
„Baureife Grundstücke" sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.
Ein unbebautes Grundstück gilt als baureif, wenn das Flurstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt oder als Baulücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu bewerten ist. Zudem muss garantiert sein, dass die Erschließung gesichert ist.
Gem. § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz gilt: Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen. Als kommunaler Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) kann die Allgemeinverfügung nach den allgemeinen Grundsätzen binnen Monatsfrist angefochten werden. Damit wird die rechtliche Überprüfung zur Heranziehung eines baureifen Grundstücks dem Grunde nach gewährleistet.
Die ermittelten baureifen Grundstücke werden im Wege der vorgenannten Allgemeinverfügung dem Lengericher Stadtrat am 16.12.2025 zur Beschlussfassung vorgelegt.
3. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer C
Die Besteuerung eines unbebauten baureifen Grundstücks mit der Grundsteuer C ersetzt die Besteuerung des Grundstücks mit der Grundsteuer B für Nicht-Wohngrundstücke. Allerdings sieht das „Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen“ in § 1 Abs. 2 vor, dass der Grundsteuer C-Hebesatz dann höher als der Grundsteuer B-Hebesatz für Nicht-Wohngrundstücke sein muss. Eine Begrenzung der Höhe des Grundsteuer C-Hebesatzes gibt es in NRW allerdings nicht, jedoch gibt es Einschränkungen dahingehend, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen.
Für die Festsetzung der Grundsteuer C, deren Fälligkeit, die Vorauszahlungen einschließlich der Abrechnung über die Vorauszahlungen und die Nachentrichtung der Steuer gelten die Regelungen in den §§ 27 ff. Grundsteuergesetz. Die Festsetzung der Grundsteuer C erfolgt demgemäß für das Kalenderjahr. Sie setzt eine (ggf. rückwirkende) Geltung der (regelmäßig satzungsrechtlichen) Festsetzung des besonderen Hebesatzes und die Bezeichnung des Grundstücks in einer wirksam erlassenen Allgemeinverfügung i. S. von § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz voraus.
Der konkrete Grundsteuer C-Hebesatz wird in der Ratssitzung am 16.12.2025 beschlossen und der Versand der Grundsteuerbescheide ist für Mitte Januar 2026 vorgesehen. Dem Grundsteuerbescheid wird ein Informationsblatt beigefügt. Diesem können Sie die Ansprechpartner für Fragen zur Allgemeinverfügung oder zum Grundsteuerbescheid entnehmen.
Der Grundsteuerbescheid über die Grundsteuer C ist der Folgebescheid zum Grundlagenbescheid (Allgemeinverfügung, siehe oben). Kennzeichnend für das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden ist, dass im Grundlagenbescheid geregelte Feststellungen (hier die Regelung, welche Grundstücke in Lengerich als unbebaut und baureif gelten und damit von der neuen Grundsteuer C erfasst werden) im Folgebescheid, also im Grundsteuerbescheid, selbst nicht mehr geprüft und angefochten werden können. Hieraus folgt, dass der betroffene Steuerpflichtige nur die Allgemeinverfügung selbst durch Widerspruch angreifen kann, wenn er davon ausgeht, dass sein Grundstück nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz erfüllt.
Ansprechpartner:
Frau Landwehr
FD 20 / Finanzen, Steuern und Kasse
FAQ Grundsteuerreform - häufig gestellte Fragen und Antworten
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird, vereinfacht gesagt, von den Städten und Gemeinden auf Grundstücke und deren Bebauung erhoben. Den gesetzlichen Rahmen dafür bildet das Grundsteuergesetz (GrStG).
Den Wert des Grundstückes und damit auch den Messbetrag ermittelt das Finanzamt. Der Hebesatz wird vom Rat der Gemeinde beschlossen und ist somit für jede Gemeinde individuell. Somit fällt die Grundsteuer trotz gleicher Grundsteuerwerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus.
Für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Gewerbegrundstücke oder unbebaute Grundstücke ist die Grundsteuer B relevant. (Die Grundsteuer A ist ein gesonderter Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.)
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Die Bewertung des Grundbesitzes, also die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer, war völlig veraltet. Denn der Wert basierte auf Zahlen von 1964 (West) und 1935 (Ost), gab also an, wie viel ein Haus oder Grundstück damals wert war. Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen eine Besteuerung anhand aktueller und somit realistischerer Werte ab 2025 gefordert.
Die Finanzämter haben daher neue Grundstückswerte ermittelt, den sog. Grundsteuerwert. Dabei wurde als Bewertungsstichtag der 01.01.2022 zugrunde gelegt. Bei der Frage, wie viel Grundsteuer im Einzelfall zu zahlen ist, kommt es neben dem Grundstückswert aber auch auf den Steuermessbetrag und den Hebesatz an.
Grundsteuer C
Erhebung der Grundsteuer C für mit Stichtag 01.01.2026 unbebaute baureife Grundstücke durch die Stadt Lengerich
Mit der Grundsteuerreform wurde in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2025 auch die Option zur Grundsteuer C eingeführt. Die Grundsteuer C kann gemäß § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes aus städtebaulichen Gründen zur höheren Besteuerung für nach § 246 des Bewertungsgesetzes unbebaute, aber baureife Grundstücke eingeführt werden. Hierfür sind die unbebauten, aber baureifen Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe zu bestimmen und mit einem gesonderten Hebesatz festzusetzen. Der Rat der Stadt Lengerich hat am 17.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C ab dem 01.01.2026 zur Mobilisierung baureifer Grundstücke für eine Bebauung zu Wohnzwecken beschlossen. Ziel ist dabei die Aktivierung von Frei- und Brachflächen sowie Baulücken vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer nachhaltigen und flächensparenden Weiterentwicklung von Bauland und Baumöglichkeiten.
Die Erhebung der Grundsteuer C erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
1. Festlegung der unbebauten Grundstücke
Unbebaute Grundstücke sind gem. § 246 Abs. 1 Bewertungsgesetz Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Grundstücke im Sinne von § 70 Abs. 1 Bewertungsgesetzes ist jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zur wirtschaftlichen Einheit legt § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz fest: „Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.“ Eine wirtschaftliche Einheit kann ein eigenes Flurstück, ein Flurstücksteil oder mehrere Flurstücke sein.

Die Festlegung von unbebauten Grundstücken erfolgte durch Bewertung des Finanzamts Ibbenbüren mittels Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid.
Ansprechpartner:
Finanzamt Ibbenbüren, Telefon: 05451-9200
2. Festlegung der baureifen Grundstücke
„Baureife Grundstücke" sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.
Ein unbebautes Grundstück gilt als baureif, wenn das Flurstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt oder als Baulücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu bewerten ist. Zudem muss garantiert sein, dass die Erschließung gesichert ist.
Gem. § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz gilt: Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen. Als kommunaler Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) kann die Allgemeinverfügung nach den allgemeinen Grundsätzen binnen Monatsfrist angefochten werden. Damit wird die rechtliche Überprüfung zur Heranziehung eines baureifen Grundstücks dem Grunde nach gewährleistet.
Die ermittelten baureifen Grundstücke werden im Wege der vorgenannten Allgemeinverfügung dem Lengericher Stadtrat am 16.12.2025 zur Beschlussfassung vorgelegt.
3. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer C
Die Besteuerung eines unbebauten baureifen Grundstücks mit der Grundsteuer C ersetzt die Besteuerung des Grundstücks mit der Grundsteuer B für Nicht-Wohngrundstücke. Allerdings sieht das „Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen“ in § 1 Abs. 2 vor, dass der Grundsteuer C-Hebesatz dann höher als der Grundsteuer B-Hebesatz für Nicht-Wohngrundstücke sein muss. Eine Begrenzung der Höhe des Grundsteuer C-Hebesatzes gibt es in NRW allerdings nicht, jedoch gibt es Einschränkungen dahingehend, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen.
Für die Festsetzung der Grundsteuer C, deren Fälligkeit, die Vorauszahlungen einschließlich der Abrechnung über die Vorauszahlungen und die Nachentrichtung der Steuer gelten die Regelungen in den §§ 27 ff. Grundsteuergesetz. Die Festsetzung der Grundsteuer C erfolgt demgemäß für das Kalenderjahr. Sie setzt eine (ggf. rückwirkende) Geltung der (regelmäßig satzungsrechtlichen) Festsetzung des besonderen Hebesatzes und die Bezeichnung des Grundstücks in einer wirksam erlassenen Allgemeinverfügung i. S. von § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz voraus.
Der konkrete Grundsteuer C-Hebesatz wird in der Ratssitzung am 16.12.2025 beschlossen und der Versand der Grundsteuerbescheide ist für Mitte Januar 2026 vorgesehen. Dem Grundsteuerbescheid wird ein Informationsblatt beigefügt. Diesem können Sie die Ansprechpartner für Fragen zur Allgemeinverfügung oder zum Grundsteuerbescheid entnehmen.
Der Grundsteuerbescheid über die Grundsteuer C ist der Folgebescheid zum Grundlagenbescheid (Allgemeinverfügung, siehe oben). Kennzeichnend für das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden ist, dass im Grundlagenbescheid geregelte Feststellungen (hier die Regelung, welche Grundstücke in Lengerich als unbebaut und baureif gelten und damit von der neuen Grundsteuer C erfasst werden) im Folgebescheid, also im Grundsteuerbescheid, selbst nicht mehr geprüft und angefochten werden können. Hieraus folgt, dass der betroffene Steuerpflichtige nur die Allgemeinverfügung selbst durch Widerspruch angreifen kann, wenn er davon ausgeht, dass sein Grundstück nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz erfüllt.
Ansprechpartner:
Frau Landwehr
FD 20 / Finanzen, Steuern und Kasse
Was bedeutet ein einheitlicher und ein differenzierter Hebesatz?
Neu auf den Weg gebracht hat das Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit für die Kommune, statt eines einheitlichen Hebesatzes differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke anzuwenden.
Unter die Kategorie Wohngrundstücke fallen folgende Grundstücksarten:
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum
Unter die Kategorie Nicht-Wohngrundstücke fallen folgende Grundstücksarten:
- Unbebaute Grundstücke
- Geschäftsgrundstück
- Gemischt genutztes Grundstück
- Sonstiges bebautes Grundstück
- Teileigentum
Nach der Empfehlung des Landes, um die Aufkommensneutralität zu wahren, wäre das für die Grundsteuer B in Lengerich
- bei einem einheitlichen Hebesatz 700 Prozent. (Bisher lag der Hebesatz für die Grundsteuer B in Lengerich bei 528 Prozent, allerdings galt dieser für die bisherigen Messbeträge.)
- bei einem differenzierten Hebesatz für Wohngrundstücke 577 Prozent und bei Nicht-Wohngrundstücken 1.004 Prozent.
Der Stadtrat hat sich am 17. Dezember 2024 in seiner Ratssitzung für die Einführung des differenzierten Hebesatzes entschieden.
Was bedeutet „Aufkommensneutralität“?
Maßgabe für die Neuberechnung durch das Land war die „Aufkommensneutralität“. Das bedeutet, dass die Kommunen nach der Reform weder mehr noch weniger durch die Grundsteuer einnehmen sollen. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Einzelnen/jede Einzelne und jedes Unternehmen gleich bleibt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherigen Werte nicht mehr zutreffend sind. Nur in der Summe sollen die Einnahmen für die Kommune auf demselben Niveau wie vor der Reform bleiben. Bisher hatte die Stadt Lengerich Grundsteuereinnahmen in Höhe von ca. 4,6 Millionen Euro.
Was bedeuten Grundsteuerwert, Messbetrag und Hebesatz?
Der Grundsteuerwert (früher Einheitswert) ist ein vom Finanzamt festgelegter Wert für ein Grundstück – ob bebaut oder unbebaut. Er sagt aus, wie viel jedes Grundstück bzw. jede Immobilie abhängig von der Lage, der Bauweise oder der Ausstattung zu einem bestimmten Stichtag wert ist.
Der Grundsteuermessbetrag wird aus dem Grundsteuerwert und einem gesetzlich festgelegten Wert, der Steuermesszahl, ermittelt. Dieser Grundsteuermessbetrag ist verbindlich – auch die Stadt Lengerich darf davon nicht abweichen. Er wurde bereits an alle Grundbesitzende übermittelt.
Allein den Hebesatz legt die Gemeinde fest. Das Land NRW hat dazu für jede Gemeinde Empfehlungen herausgegeben. An diese Empfehlung hält sich die Stadt.
Muss ich nun mehr bezahlen?
Auch wenn der Hebesatz steigt, muss dies nicht automatisch einen Anstieg der Grundsteuerzahlung bedeuten. Denn die Berechnung hängt von dem zugrundeliegenden Messbetrag ab. Der kann gestiegen sein, weil das Haus zum Beispiel in einer ehemals günstigen Randlage, heute aber sehr begehrten Wohnlage liegt oder weil inzwischen weiterer Wohnraum geschaffen wurde. In aller Regel haben Wohngebäude in den vergangenen Jahrzehnten allerdings mehr an Wert gewonnen als Gewerbegrundstücke.
Den neuen Grundsteuermessbetrag hat das Finanzamt bereits allen Eigentümerinnen und Eigentümern per Post mitgeteilt. Die Stadt kann diesen Wert nicht beeinflussen.
Welcher Hebesatz gilt ab dem 1.1.2025 in Lengerich?
Der Rat der Stadt Lengerich hat am 17. Dezember 2024 mehrheitlich entschieden, dass Lengerich zum 1.1.2025 die Grundsteuer B mit differenzierten Hebesätzen erhebt.
Der Beschluss lautet: 577 v. H. (vom Hundert, also Prozent) für Wohngrundstücke und 1.004 v. H. für Nicht-Wohngrundstücke. Die Stadt Lengerich hält sich dabei exakt an die Empfehlungen des Landes (siehe: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale-hebesaetze).
Mit dem Beschluss der differenzierten Hebesätze hat sich der Stadtrat gegen den Vorschlag der Verwaltung entschieden. Stadtkämmerer Thorsten Smolarz hatte sich für einen einheitlichen Hebesatz ausgesprochen (700 v. H. sowohl für Wohngrundstücke als auch für Nicht-Wohngrundstücke, ebenfalls gemäß Vorschlag des Landes NRW), weil Stand heute nur der einheitliche Hebesatz als rechtssicher gilt.
Da weder das differenzierte noch das einheitliche Grundsteuermodell im Einzelfall gerecht sei, hatte der Stadtrat die Wahl zwischen zwei Optionen, die – in beiden Fällen – für manche Grundstücke vorteilhaft sind und für andere nicht. Mehrheitlicher Wunsch des Stadtrates war jedoch eine weniger starke Erhöhung des Hebesatzes für die meisten Wohngrundstücke.
Die Grundsteuer-Bescheide der Stadt Lengerich wurden am 10. Januar 2025 zur Post aufgegeben. Weitere Fragen und Antworten werden auf der Seite der Finanzverwaltung NRW beantwortet unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/fragen-antworten-zur-grundsteuerreform.
Wie berechne ich als Eigentümerin oder Eigentümer die Grundsteuer?
Für Wohngrundstücke beträgt der Hebesatz in Lengerich 577 Prozent; für Nicht-Wohngrundstücke 1.004 Prozent. Um die Grundsteuer zu berechnen, wird der – vom Finanzamt mitgeteilte – Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert und anschließend durch 100 geteilt.
Beispiel Wohngrundstück:
Der Grundsteuermessbetrag liegt bei 75 Euro, der Hebesatz bei 577 Prozent. Dann beträgt die zu zahlende Grundsteuer 432,75 Euro im Jahr (75 x 577 : 100).
Beispiel Nicht-Wohngrundstück:
Der Grundsteuermessbetrag liegt bei 231 Euro, der Hebesatz bei 1.004 Prozent. Dann beträgt die zu zahlende Grundsteuer 2.319,24 Euro im Jahr (231 x 1.004 : 100).

Wie kann ich als Mieterin oder Mieter meine künftige Grundsteuer berechnen?
Die Grundsteuer wird in aller Regel über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt. Der für die Berechnung erforderliche neue Grundsteuermessbetrag wurde den Vermieterinnen und Vermietern bereits mitgeteilt und muss dort zunächst abgefragt werden. Damit kann dann die Grundsteuer für das ganze Gebäude berechnet werden (Messbetrag x Hebesatz : 100).
Die anteilige Grundsteuerzahlung für die einzelne Wohnung wird dann anhand der Wohnfläche berechnet, also Grundsteuer geteilt durch die Gesamtquadratmeterzahl mal Wohnfläche. Beispiel: Die Grundsteuer für ein Miethaus mit 250 Quadratmetern Wohnfläche beträgt 500 Euro. Die Wohnung ist 80 Quadratmeter groß. Der zu zahlende Anteil beträgt 500 : 250 x 80, also 160 Euro im Jahr.
Wo kann ich gegen meinen Grundsteuerbescheid Beschwerde einlegen?
Die Grundsteuer-Bescheide der Stadt Lengerich wurden am 10. Januar 2025 zur Post aufgegeben.
- Bei allgemeinen Fragen zum Hebesatz kann eine Mail an steueramt@lengerich.de gesendet werden.
- Fragen zur Abbuchung, Zahlung usw. sind per Mail an stadtkasse@lengerich.de zu richten.
- Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich zu schicken an:
Stadt Lengerich
Der Bürgermeister
Tecklenburger Str. 2/4
49525 Lengerich
Achtung:
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. rät davon ab, Widerspruch gegen den Hebesatz auf dem städtischen Grundsteuerbescheid einzulegen. Die Interessenvertretung der Steuerzahlenden begründet dies wie folgt: „Es gibt in der Regel keine Aussicht auf Erfolg. Es muss nämlich eine sogenannte erdrosselnde Wirkung nachgewiesen werden. Die greift jedoch erst, wenn die Mehrheit der Steuerzahler den festgelegten Hebesatz nicht mehr stemmen könnte, bzw. durch die Höhe des Hebesatzes in existenzielle Nöte gerät.“
Die Grundsteuer muss auch dann zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) bezahlt werden, wenn ein Widerspruch eingelegt wurde!
Für Einwendungen, die sich gegen die Grundstücksbewertung, den Steuermessbetrag oder die Einordnung des Grundstücks als Wohngrundstück (mit einem Hebesatz von 577 Prozent ab 01.01.25) oder Nicht-Wohngrundstück (1.004 Prozent) richten, ist das Finanzamt zuständig.
Allerdings muss der Einspruch auch in diesem Fall vier Wochen nach Eingang des Grundlagenbescheids erfolgt sein.
Sie haben weitergehende Fragen zu Grundsteuerwert oder -messbetrag?
Bitte wenden Sie sich an das örtliche Finanzamt. Für Lengerich:
Finanzamt Ibbenbüren | Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Grundsteuerreform: ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte
2022 wurden neue Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Die Bemessungsgrundlagen dafür wurden im Jahr 2022 ermittelt.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz wurden von der Finanzverwaltung NRW aufgefordert, die aktuellen Merkmale ihres Grundstücks zum Zeitpunkt 01.01.2022 anzugeben. Diese Erklärung konnte zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 online unter www.elster.de abgegeben werden.
Aufgrund der eingereichten Angaben wurden drei Bescheide erstellt:
- der Grundsteuerwertbescheid,
- der Grundsteuermessbescheid,
- der Grundsteuerbescheid.
Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen. Für die Vorjahre gelten die bisherigen Regelungen.
In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen.
Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk
