Aktuell: Grundsteuerreform
Grundsteuer C
Die Einführung der Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke in der Stadt Lengerich zum Stichtag 01.01.2026 wurde durch Ratsbeschluss vom 18.12.2025 auf den 01.01.2027 verschoben.
Mit der Grundsteuerreform wurde in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2025 auch die Option zur Grundsteuer C eingeführt. Die Grundsteuer C kann gemäß § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes aus städtebaulichen Gründen zur höheren Besteuerung für nach § 246 des Bewertungsgesetzes unbebaute, aber baureife Grundstücke eingeführt werden. Hierfür sind die unbebauten, aber baureifen Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe zu bestimmen und mit einem gesonderten Hebesatz festzusetzen. Der Rat der Stadt Lengerich hat am 17.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C ab dem 01.01.2026 zur Mobilisierung baureifer Grundstücke für eine Bebauung zu Wohnzwecken beschlossen. Die Einführung wurde durch Ratsbeschluss vom 18.12.2025 auf den 01.01.2027 verschoben. Ziel ist dabei die Aktivierung von Frei- und Brachflächen sowie Baulücken vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer nachhaltigen und flächensparenden Weiterentwicklung von Bauland und Baumöglichkeiten.
Die Erhebung der Grundsteuer C erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
1. Festlegung der unbebauten Grundstücke
2. Festlegung der baureifen Grundstücke
3. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer C
FAQ Grundsteuerreform - häufig gestellte Fragen und Antworten
Was ist die Grundsteuer?
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Grundsteuer C
Was bedeutet „Aufkommensneutralität“?
Was bedeuten Grundsteuerwert, Messbetrag und Hebesatz?
Muss ich nun mehr bezahlen?
Welcher Hebesatz gilt ab dem 1.1.2026 in Lengerich?
Wie berechne ich als Eigentümerin oder Eigentümer die Grundsteuer?
Wie kann ich als Mieterin oder Mieter meine künftige Grundsteuer berechnen?
Wo kann ich gegen meinen Grundsteuerbescheid Beschwerde einlegen?
Sie haben weitergehende Fragen zu Grundsteuerwert oder -messbetrag?
Grundsteuerreform: ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte
2022 wurden neue Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Die Bemessungsgrundlagen dafür wurden im Jahr 2022 ermittelt.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz wurden von der Finanzverwaltung NRW aufgefordert, die aktuellen Merkmale ihres Grundstücks zum Zeitpunkt 01.01.2022 anzugeben. Diese Erklärung konnte zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 online unter www.elster.de abgegeben werden.
Aufgrund der eingereichten Angaben wurden drei Bescheide erstellt:
- der Grundsteuerwertbescheid,
- der Grundsteuermessbescheid,
- der Grundsteuerbescheid.
Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen. Für die Vorjahre gelten die bisherigen Regelungen.
In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen.
Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk


