Steuern und Abgaben
Grundsteuerreform: ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte.
2022 wurden neue Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Die Bemessungsgrundlagen dafür wurden im Jahr 2022 ermittelt.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz wurden von der Finanzverwaltung NRW aufgefordert, die aktuellen Merkmale ihres Grundstücks zum Zeitpunkt 01.01.2022 anzugeben. Diese Erklärung konnte zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 online unter www.elster.de abgegeben werden.
Aufgrund der eingereichten Angaben wurden drei Bescheide erstellt:
- der Grundsteuerwertbescheid,
- der Grundsteuermessbescheid,
- der Grundsteuerbescheid.
Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen. Für die Vorjahre gelten die bisherigen Regelungen.
In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen. Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk
Grundbesitzabgaben
Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst Grundsteuern, Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren (Zuständigkeit liegt bei der Stadtentwässerung Lengerich) sowie die Gewässerunterhaltungsgebühr. Die Höhe der Grundsteuern und der Gebühren werden den Steuerpflichtigen in der Regel zusammengefasst zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch Jahresbescheid bekanntgegeben. Veränderungen im Laufe des Jahres werden durch geänderte Grundbesitzabgabenbescheide vorgenommen.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Sie dient der Einnahmebeschaffung sowie dem ordnungspolitischen Ziel, die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen bestimmte im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art, dazu zählt insbesondere das Halten von Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinde bei und ist ihre wichtigste originäre Einnahmequelle. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Die Grundlagen für die Steuern und Abgaben finden sie hier:
- VergnügungssteuersatzungVergnuegungssteuersatzung.pdf36,23 KB
- Satzung über die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW1.-Aenderung-der-Satzung-Umlage-Kosten-Gewaesserunterhaltung.pdf29,25 KB
- HundesteuersatzungHundesteuersatzung.pdf33,59 KB
- Haushaltssatzung 20242024-Haushaltssatzung-2024-Beschluss.pdf88,23 KB
- Grundsteuerhebesatzsatzung 2025Grundsteuerhebesatzsatzung-2025.pdf5,45 KB
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