Das ist alles zulässig

  • Der Betrieb von
    • Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdiensten und Getränkemärkten
    • Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien
    • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
    • Reinigungen und Waschsalons
    • Zeitungsverkaufsstellen
    • Tierbedarfsmärkten
    • Einrichtungen des Großhandels

      Alle Einrichtungen müssen erforderliche Vorkehrungen
    • zur Hygiene
    • zur Steuerung des Zutritts
    • zur Vermeidung von Warteschlangen und
    • zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.
       
  • Belieferung mit Speisen und Getränken
  • Außer-Haus-Verkauf
  • Bau- und Gartenbaumärkte sowie Floristen
  • Handwerks- und Dienstleistungen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden eingehalten werden kann
  • Therapeutische Berufsausübungen (insbesondere Physio- und Ergotherapeuten), wenn Behandlung durch ärztliches Attest als notwendig nachgewiesen
  • sonstiger Einzelhandel
    • für Versandhandel und Lieferdienst
    • zur Abholung bestellter Waren, wenn die Abholung kontaktfrei erfolgt


(gilt ab dem 23.03.2020 bis zum 19.04.2020)

(Quelle: land.nrw)