Das ist alles zulässig
- Der Betrieb von
- Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdiensten und Getränkemärkten
- Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitungsverkaufsstellen
- Tierbedarfsmärkten
- Einrichtungen des Großhandels
Alle Einrichtungen müssen erforderliche Vorkehrungen - zur Hygiene
- zur Steuerung des Zutritts
- zur Vermeidung von Warteschlangen und
- zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.
- Belieferung mit Speisen und Getränken
- Außer-Haus-Verkauf
- Bau- und Gartenbaumärkte sowie Floristen
- Handwerks- und Dienstleistungen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden eingehalten werden kann
- Therapeutische Berufsausübungen (insbesondere Physio- und Ergotherapeuten), wenn Behandlung durch ärztliches Attest als notwendig nachgewiesen
- sonstiger Einzelhandel
- für Versandhandel und Lieferdienst
- zur Abholung bestellter Waren, wenn die Abholung kontaktfrei erfolgt
(gilt ab dem 23.03.2020 bis zum 19.04.2020)
(Quelle: land.nrw)