Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Jede wahlberechtigte Person kann die eigenen Daten im Wählerverzeichnis einsehen. Bezüglich der Daten anderer Personen ist dies jedoch nur bei Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses bezüglich anderer Personen ergibt, möglich. Ausgeschlossen bleibt das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinsichtlich solcher Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Die Einsichtnahme kann vom 6. bis 10. Mai 2019 im Bürgerbüro der Stadtverwaltung erfolgen.