Allgemeine Informationen

  • Erläuterung von zentralen Begriffen rund um das Thema Flüchtlinge und Asyl

    Erläuterung von zentralen Begriffen rund um das Thema Flüchtlinge und Asyl

    Flüchtlinge

    Laut der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.

    Asylbewerber sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Asyl, also Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Der Begriff Asylant wird gelegentlich als abwertend empfunden und von Behörden nicht verwendet.

    Aufenthaltsgestattung: Nach § 55 Abs. 1 AsylG dürfen sich Personen zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland  aufhalten. Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.

    Personen, die erstmals einen Antrag stellen (Erstantragsteller), erhalten stets eine Aufenthaltsgestattung, die mit der Erstaufnahme regelmäßig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt wird. Viele Asylbewerber erhalten oftmals vor der Gestattung eine BüMA (Akronym für „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“). Sie bescheinigt die Meldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung und wird ausgestellt, weil es oft Wochen dauert, bis der eigentliche Asylantrag gestellt werden kann.

    Duldung: Bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bamf (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)  wird eine Duldung erteilt, wenn der Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, weil z.B. kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Kriegsregion anzufliegen.

    Ermessensduldung des § 60a Abs. 2 Satz 3 -8  AufenthG. Seit 01.08.2015 kann die Ausländerbehörde insbesondere dann eine Ermessensduldung für ein Jahr erteilen, wenn

    • eine qualifizierte Berufsausbildung, d.h. mit mindestens zweijähriger Ausbildungszeit begonnen wird oder begonnen wurde,
    • der Auszubildende unter 21 Jahren alt ist,
    • nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.


    Diese Ermessensduldung soll unabhängig vom Alter für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch andauert und erwartet wird, dass sie in einem angemessenen Zeitraum beendet wird.

    Elektronischer Aufenthaltstitel in Kreditkartenformat: Wurde am 01.09.2011 eingeführt  und enthält neben den lesbaren Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Art des Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) und dessen Rechtsgrundlage auch die Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Größe und Augenfarbe.

    Subsidiärer Schutz: Darauf kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Es erfolgt eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr, die aber um zwei Jahre verlängert werden kann.

    Als ernsthafter Schaden gilt:

    • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
    • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
    • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.


    Abschiebung: Erst wenn die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, wird eine Abschiebung eingeleitet. Dafür müssen eine Reiseverbindung und gültige Papiere vorliegen. Eine Abschiebung zieht eine „Wiedereinreisesperre“ nach sich, die für den gesamten Schengen Raum gilt.

  • Wo und für wen gibt es Sprach- und Integrationskurse?

    Wo und für wen gibt es Sprach- und Integrationskurse?

    In Lengerich werden sowohl Sprach- als auch Integrationskurse für Flüchtlinge über die VHS angeboten.

    Integrationskurs:

    Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 24.10.2015 erhalten gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG Ausländer mit einer guten Bleibeperspektive Zugang zum Integrationskurs

    • Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Afghanistan, Syrien, Eritrea, Somalia) oder
    • Ausländer, die eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen, oder
    • Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.


    Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der allgemeine Integrationskurs dauert 660 Stunden, bei vorausgehendem Alphabetisierungskurs kann die Gesamtdauer auch bis zu 960 Stunden betragen.

    Der Sprachkurs

    Der Sprachkurs ist Teil des Integrationskurses. Er dauert im allgemeinen Integrationskurs insgesamt 600 Stunden, mit Alphabetisierungskurs bis zu 900 Stunden.

    Im Sprachkurs werden wichtige Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, zum Beispiel:

    • Arbeit und Beruf
    • Aus- und Weiterbildung
    • Betreuung und Erziehung von Kindern
    • Einkaufen/Handel/Konsum
    • Freizeit und soziale Kontakte
    • Gesundheit und Hygiene/menschlicher Körper
    • Medien und Mediennutzung
    • Wohnen.


    Außerdem werden Kenntnisse vermittelt wie auf Deutsch Briefe und E-Mails zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren oder sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben.

    Der Orientierungskurs

    Im Anschluss an den Sprachkurs folgt ein Orientierungskurs. Er dauert 60 Stunden.

    Im Orientierungskurs werden Themen wie zum Beispiel:

    • deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur
    • Rechte und Pflichten in Deutschland
    • Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft
    • Werte, die in Deutschland wichtig sind, zum Beispiel Religionsfreiheit, Toleranz und Gleichberechtigung behandelt.

    Der Integrationskurs wird mit einem Abschlusstest abgeschlossen.

    Deutschkurs

    Um die Integration zu fördern erhalten Geflüchtete, falls sie aus anderen als den oben genannten vier Ländern kommen und  im Besitz eines Lengerich Ausweises sind, bislang als subsidiäre Finanzierung einen kostenlosen Deutschkurs, sofern dieser nicht aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert wird.

    Lengerich Ausweis: Anspruch auf diesen Ausweis haben Einwohner der Stadt Lengerich, die folgende Leistungen beziehen:

    • Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII) 3. und 4. Kapitel („Hartz IV“)
    • Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) (Arbeitslosengeld II)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    • Miet- und Lastenzuschüsse nach dem Wohngeldgesetz.


    Mit dem Lengerich Ausweis erhalten die Inhaber Vergünstigungen in den Bereichen:

    • Musikschule
    • Hallen- und Freibad
    • Konzert- und Theatervorstellungen
    • Volkshochschule
    • Jugendzentrum


    Lengerich-Ausweise können in der Stadtverwaltung bei Frau Töppe • Zimmer 218 beantragt werden.

  • Finanzielle Leistungen für Flüchtlinge

    Finanzielle Leistungen für Flüchtlinge

    Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber und  Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen).

    Leistungen nach dem AsylbLG umfassen:

    • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
    • Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
    • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
    • bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen


    Die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG liegen leicht unter dem Niveau von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder den Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

    Beispiel:
    Eine alleinstehende Person hat nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II/„Hartz IV") bzw. als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anspruch auf  404,- € monatlich.
    Ein alleinstehender Flüchtling oder Asylbewerber, der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat, erhält im Monat 364,- €.

  • Arbeitserlaubnis

    Arbeitserlaubnis

    Die Flüchtlinge selbst haben in der Regel eine hohe Motivation, so schnell wie möglich arbeiten zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist aber von der Dauer und dem Status des Aufenthalts  abhängig. Darüber hinaus erschweren fehlende Sprachkenntnis und der Prozess der Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen eine Arbeitsaufnahme.

    Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen grundsätzlich erlaubnisfrei arbeiten.

    Flüchtlinge, die sich in einem Asylverfahren befinden, dürfen in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten.

    Flüchtlinge, die im Besitz einer Duldung sind, dürfen ab dem 4. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland arbeiten. Es findet aber neben der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit auch  eine sogenannte Vorrangprüfung statt. Zeit- und Leiharbeit sind erst ab dem 16. Monat gestattet.

    Ab dem 16. Monat findet keine Vorrangprüfung mehr statt und neben jeder Beschäftigung sind auch Zeit- und Leiharbeit möglich.

    Ausnahmen, nach denen die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestattet wird, sind insbesondere: Berufsausausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, ehrenamtliche Tätigkeiten, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder Beschäftigungen bei Verwandten ersten Grades.

    Nach 4 Jahren kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA erteilt werden.

    Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist Personen im Asylverfahren oder geduldeten Personen grundsätzlich nicht gestattet.

  • Medizinische Betreuung

    Medizinische Betreuung

    Wer unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fällt, ist nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sofern er nicht durch Arbeit gesetzlich versichert ist. In den ersten 15 Monaten erhält ein Asylbewerber bei erforderlicher ärztlicher Behandlung  einmal im Quartal einen Behandlungsschein von der jeweiligen Behörde (in Lengerich vom Fachdienst Soziales).

    Streng genommen dürfen lediglich akute Krankheiten und Schmerzen behandelt werden mit den dafür notwendigen Arzneien und Verbandsmitteln sowie sonstigen Leistungen.

    Für die Lengerich zugewiesenen Flüchtlinge besteht freie Arzt- und Zahnarztwahl. Bei ihrer Ankunft in Lengerich erhalten sie vom Fachdienst Soziales ein Info-Schreiben für den ersten Arztbesuch, in dem dem Arzt mitgeteilt wird, dass ihm der  Behandlungsschein per Fax oder Post vom Fachdienst Soziales zugesandt wird. Auch die Flüchtlingshilfe in der Waringstr.4 in Hohne verfügt über diese Info-Schreiben.

    15 Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik können Leistungsbezieher nach dem AsylbLG als Betreuungsfall bei einer Krankenkasse angemeldet werden,  sofern sie sich nicht rechtswidrig in Deutschland aufhalten. Sie erhalten dann eine Krankenversicherungskarte der jeweiligen Krankenversicherung.

  • Lebensmittel, Kleidung, Möbel und Hausrat

    Lebensmittel, Kleidung, Möbel und Hausrat

    Lengericher Tafel e.V.

    Mit dem Bescheid vom Sozialamt über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Flüchtlinge Zugang zur Lengericher Tafel, Bogenstr. 2 (dienstags und freitags ab 13.00 Uhr).

    Secondhand - Kleidung, gebrauchte Möbel / Hausrat

    Neben den üblichen Bekleidungs- und Möbelgeschäften in der Stadt gibt es spezielle Läden, die grundsätzlich jeweils  gebrauchte Kleidung, Möbel und Haushaltsgegenstände anbieten.

    Im Sozialkaufhaus an der Bergstraße im Gebäude der Post gibt es gebrauchte Kleidung, gebrauchte Möbel und Hausrat.

    Sozialkaufhaus
    -
    Möbel, Hausrat, Kleidung, Elektrogeräte etc. -
    Bergstr. 13
    49525 Lengerich

    Öffnungszeiten
    Montag - Freitag: 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr
    Samstag:  09.30 Uhr bis 13.00 Uhr
    Telefon: 05481-83370 oder 05481-845303


    Treffpunkt „Klamotte“
    - günstige gebrauchte Kleidung -
    Bahnhofstr. 38
    49525 Lengerich

    Öffnungszeiten
    Montag - Freitag: 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr
    Samstag: 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr
    Telefon: 05481-83370 oder 05481-845303


    DRK Kleidershop „Jacke wie Hose“
    - u.a. gebrauchte Kleidung u. Hausrat -
    Altstadt 3
    49525 Lengerich

    Öffnungszeiten
    Montag - Freitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr
    Telefon: 05481-8475425


    Kleiderkammer der Flüchtlingshilfe
    Wahringstr. 4 (Kellerräume)
    49525 Lengerich

    Öffnungszeiten
    Mittwoch: 10.00 bis 12.00 Uhr

  • Angebote für Kinder und Jugendliche

    Angebote für Kinder und Jugendliche

    • In Hohne, in der Waringstr. 4, bietet die Flüchtlingshilfe für Kinder jeden Donnerstag von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr einen Spiel- und Bastelnachmittag an.
      Der Besuch ist kostenlos.
    • Der Jugendtreff Hohne, Schrägweg 20,  öffnet jeweils mittwochs und freitags von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Dort gibt es ein Internetcafé, Billard, Kicker, XBOX und eine Wii.
      Die Angebote sind kostenlos.
    • Im Jugendzentrum, Bergstr. 16, findet jeden Dienstag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Kindernachmittag für Kinder im Alter von 6-11 Jahren statt.
      Dann wird gebastelt oder gekocht. Außerdem gibt es dort u.a. ein Internetcafé, Billard, Kicker und Tischtennis.
      Die Angebote sind kostenlos. 


    Weitere Angebote des Jugendzentrums für Jugendliche und die Öffnungszeiten findet man unter www.jz-lengerich.de.

  • Telekommunikation

    Telekommunikation

    Weite Teile der  Innenstadt von Lengerich (Bodelschwinghplatz, Rathausplatz und Teile der Münsterstraße und Bahnhofstraße) verfügen über ein kostenloses WLAN Netz.

  • Verkehrsmittel

    Verkehrsmittel

    Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII und Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, kann vergünstigte Abo & Tickets für Bus & Bahn beantragen. Der RVM hat einen Flyer mit Informationen zu Fahrplanauskunft und Tickets in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch und Farsi herausgegeben.

    FunAbo
    Für Kinder und Jugendliche von 6 – 20 Jahren, montags – freitags ab 14 Uhr, in den Ferien in NRW, samstags, sonntags und feiertags ohne Zeiteinschränkung. Fahrtmöglichkeit im gesamten Münsterland.
    Preis: 5,00 Euro / Monat

    Abo
    Gilt rund um die Uhr nur innerhalb des Wohnortes
    Preis: 15,00 Euro / Monat

    9 Uhr Abo
    Gilt von montags - freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonntags und feiertags ohne Zeiteinschränkung. Gilt nur innerhalb des Wohnortes.
    Preis: 10,00 Euro / Monat

    Weitere Auskünfte und Adresse für Bestellung:
    RVM Regionalverkehr Münsterland GmbH
    Laggenbecker Str. 90 ∙ 49477 Ibbenbüren
    Abo-Hotline: 05451-942826

    E-Mail: mobiticket@rvm-online.de
    www.rvm-online.de

  • Bildungs- und Teilhabepaket / MünsterlandKarte

    Bildungs- und Teilhabepaket / MünsterlandKarte

    Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kindern und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien unterstützt und gefördert werden. Sie können bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport– und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe erhalten oder, bei Besuch der Offenen Ganztagsschule, einen Teil der Kosten für die Mittagsverpflegung abdecken.

    Einen Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets hat, wer

    • SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
    • SGB XII-Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt),
    • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
    • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
    • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


    bezieht.

    MünsterlandKarte
    Die MünsterlandKarte ist eine einfache und praktische Abrechnungslösung des jobcenter Kreis Steinfurt sowie anderer jobcenter aus dem Münsterland, um bewilligte Leistungen aus dem Bildungspaket in Anspruch nehmen zu können. Mit der Karte kann man die bewilligten Leistungen sofort bezahlen. Der jeweilige Leistungsanbieter (Musikschule, Sportvereine etc.) kümmert sich um die entsprechende „Abbuchung“.

    Infos zur MünsterlandKarte

    Die Ausstellung der MünsterlandKarte übernimmt der jeweilige Sachbearbeiter im Fachdienst Soziales.

  • Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen

    Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen

    Auch Flüchtlingskinder unterliegen der Schulpflicht. Die Anmeldungen an den Lengericher Schulen dürfen nur nach Absprache mit dem Fachdienst Soziales der Stadtverwaltung -Lengerich erfolgen. Ansprechpartnerinnen bei der Stadtverwaltung sind Frau Rehder, Tel.: 05481-33210, E-Mail: b.rehder@lengerich.de,  und Frau Holle, E-Mail: b.holle@lengerich.de,  Tel: 05481-33212.

  • Wie kann ich helfen?

    Wie kann ich helfen?

    Sie möchten sich in der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit engagieren? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich einzubringen und die Menschen, die bei uns  Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen, zu unterstützen. Für die neu zugewiesenen Flüchtlinge in Lengerich ist nicht nur die deutsche Sprache fremd. Auch unsere Lebensgewohnheiten, unsere Kultur und unser gelebter Alltag  sind ihnen unbekannt. Mit Ihrer Unterstützung können sie einen wichtigen Beitrag leisten, dass die Asyl suchenden Menschen sich in unserer Stadt schneller einleben und integrieren können.

    Bitte beachten Sie:

    Die Art und auch den Umfang Ihres ehrenamtlichen Engagements bestimmen ganz alleine Sie. Ob sie als Pate in die Familien gehen,  Fahrdienste erledigen, Unterstützung bei Amtsbesuchen oder offiziellen Schreiben leisten, liegt an ihren persönlichen und zeitlichen Ressourcen.

    Mithilfe in der Flüchtlingsarbeit bedeutet, auf Menschen aus ganz unterschiedlichen Ländern mit ihren verschiedenen Kulturen, Religionen, Wertesystemen und Lebensweisen zu treffen. Sie beinhaltet Offenheit und Respekt gegenüber der kulturellen Vielfalt einer Gesellschaft und wer sich schon mal in der Flüchtlingsarbeit engagiert hat weiß, dass ehrenamtliches Engagement  keine Einbahnstraße ist. Herzlichkeit, Dankbarkeit und die sprichwörtliche Gastfreundschaft, die einem entgegengebracht wird, sind oft der Lohn der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe.

  • Ehrenamtsgruppen in Lengerich - Infos und Aktuelles

    Ehrenamtsgruppen in Lengerich - Infos und Aktuelles

    Zurzeit gibt es in Lengerich vier Gruppen von Ehrenamtlichen, wobei natürlich auch Überschneidungen möglich sind. Zum Beispiel kann ich als Familienpate  auch in der Hausmeistergruppe tätig sein oder mich als Sprachlotse  engagieren.

    Die Familienpaten / Paten
    Sie unterstützen die Flüchtlinge in ihrem Alltag, begleiten sie z.B. beim ersten Einkauf, zu Ärzten oder Behörden und erleichtern Ihnen das Ankommen in Lengerich.

    Die „Handwerker“
    Die Gruppe der „Handwerker“ übernimmt in den Unterkünften kleinere Reparaturen, tätigt Fahrdienste und transportiert auch schon mal Möbel.

    Die Sprachlotsen / Hausaufgabenlotsen
    Die Sprachlotsen unterstützen, in Anlehnung an die Sprachkurse in der VHS, die Flüchtlinge beim Erlernen der deutschen Sprache.

    Die Hausaufgabenlotsen unterstützen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule (OGGS) die dortigen Erzieherinnen und helfen den Kindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern bei den Hausaufgaben.

    Mitarbeiter der Teestube "WeltWeit"
    Die Mitarbeiter in der Teestube WeltWeit stellen die regelmäßigen Öffnungszeiten sicher. Sie sind Ansprechpartner für die Besucher und bieten Tee und Kaffee an.

  • Versicherungsschutz

    Versicherungsschutz

    Informationen zum Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit

    Unfallkasse Nordrhein Westfalen

    Versicherungsschutz von Bürgern
    Übernehmen Bürger unentgeltlich Aufgaben, die zum rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Kommune gehören, so stehen sie dabei unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten offenkundig in den Aufgabenbereich der Kommune fallen müssen. Sie stellt dann die Unternehmerin dieser Aufgaben dar. Eine Kommune wird beispielsweise dann als Unternehmerin angesehen, wenn die Tätigkeiten ihrem öffentlich-rechtlichen Aufgabengebiet zuzurechnen sind, sie die Tätigkeiten organisiert, überwacht und einteilt, d.h. Ort, Zeitpunkt, Art und Umfang der Arbeiten wesentlich bestimmt und Einflussmöglichkeiten auf die Helfer (Weisungsbefugnis) sowie Arbeitsmittel hat.

    Versichert sind dann alle Tätigkeiten, mit denen die Kommune die Bürger aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Auch bei der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen oder Besprechungen bei der Kommune sind die Helfer über die Unfallkasse NRW versichert, wenn sie auf Veranlassung der Kommune daran teilnehmen.

    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Aktivitäten, die die Bürger ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen durchführen, wie z.B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse des Bürgers.

    GVV Kommunalversicherung VVaG
    Einbeziehung freiwilliger Helferinnen und Helfer im Bereich der Flüchtlingshilfe in den Versicherungsschutz der kommunalen Haftpflichtversicherung
    Versicherungsschutz bei Auftrag und Weisung durch die Kommune

    Werden die ehrenamtlich tätigen Helferinnen und Helfer dabei im Auftrag und nach Weisung der Kommune wie deren Beschäftigte tätig, besteht für sie Versicherungsschutz im Rahmen der kommunalen Haftpflichtversicherung. Dazu ist weder eine namentliche Nennung der Helferinnen und Helfer noch eine gesonderte Beitragszahlung erforderlich.

    Wann liegt ein Auftrag der Kommune vor?
    Eine Tätigkeit im Auftrag der Kommune liegt vor, wenn die Kommune die organisatorische Regie der freiwilligen Flüchtlingshilfe übernimmt. Hierzu gehört neben der Koordination und Überwachung der Hilfe, dass die Kommune das wirtschaftliche Risiko trägt und nach Außen als Verantwortliche auftritt. Nicht erforderlich ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder einer sonstigen Vergütung an die Helfer.

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist gegen Beitrag auch die Absicherung von Sachschäden im Dienst möglich.

    Welcher Versicherungsschutz bei privater Initiative?
    Erfolgt die Hilfe hingegen rein privat und in eigener Initiative, d.h. nicht im Auftrag der Kommune, besteht für die Helferinnen und Helfer gegebenenfalls Versicherungsschutz über eine private Haftpflichtversicherung bzw. die Ehrenamtsversicherung des Landes.

    Flüchtlinge und Asylbewerber müssen selbst eine Haftpflichtversicherung abschließen. Sie sind nicht automatisch über eine kommunale Gruppenversicherung abgesichert, wenn sie einen Schaden verursachen.

  • Was und wie kann ich spenden?

    Was und wie kann ich spenden?

    Sachspenden

    An dieser Stelle wird immer um die Sachspenden gebeten, die gerade am dringendsten benötigt werden. Da die Lagerkapazitäten begrenzt sind, bitten wir von Spenden anderer Haushaltsgegenstände, Möbel und Kleidung abzusehen.
    Die Spenden nimmt die Kleiderkammer der Flüchtlingshilfe, Wahringstr. 4 (Kellerräume) entgegen. Öffnungszeiten: Mittwoch 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

    Momentan werden vor allem benötigt:

    • Töpfe und Pfannen (gut erhalten)
    • Wasserkocher
    • Bügeleisen
    • Toaster
  • Freizeitangebote

    Freizeitangebote

    In Lengerich gibt es ein großes Angebot an Vereinen. In der Tourist-Information der Stadt Lengerich erhalten Sie eine umfangreiche Broschüre mit vielen Informationen zu allen Vereinen und Verbänden in Lengerich.