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Beglaubigungen

Die Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Weiterhin dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Ausgeschlossen von der Beglaubigung sind Kopien von deutschen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden etc.).

 

Gebühren • 20,00 Euro je Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)
• 0,70 Euro je hier zu fertigende Kopie (DIN A4) jeweils die ersten 10 Seiten
• 0,40 Euro jeweils ab der 11. Seite
• 0,90 Euro jeweils größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Verwaltungsverfahrensgesetz
Lokale Rechtsgrundlagen
Benötigte Dokumente - Original und Kopie des zu beglaubigenden Schriftstückes
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