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Stellplatzablösung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze in bestimmten Gebietszonen im Innenstadtbereich von Lengerich nicht oder unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt auf die Herstellung verzichten, wenn der zur Herstellung Verpflichtete an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe der Stellplatzablösesatzung zahlt.

 

Gebühren lt. Satzung
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Bauordnung NRW
Lokale Rechtsgrundlagen
  • Stellplatzablösesatzung (II. Satzung vom 22.10.2003 zur Änderung der Satzung der Stadt Lengerich vom 14.12.1995 über die Festsetzung des Vom-Hundert-Satzes, die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe des Ablösungsbetrages gem. § 51 Abs. 6 BauO NRW vom 07.03.1995)
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