Ansprechpartner

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Mit einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bescheinigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine offenen Steuerforderungen der Stadt gegenüber dem Adressaten bestehen.

Anlässe, zu denen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt wird, können zum Beispiel sein:

  • Erteilung einer Gaststättenkonzession
  • Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Personenbeförderung
  • Grundbucheintragung beim Immobilienerwerb


Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie schriftlich oder telefonisch beantragen. Diese wird Ihnen innerhalb weniger Tage per Post zugesandt. Sie können sie auch persönlich abholen.

Bitte beachten Sie, dass für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Verwaltungsgebühr erhoben wird. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt.

 

 

Gebühren 25,00 Euro
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Lokale Rechtsgrundlagen
Zurück