Dienstleistungen

Denkmalschutz und -pflege

Die Stadt Lengerich ist als Untere Denkmalbehörde für die Bau- und Bodendenkmäler zuständig.

Das Aufgabenspektrum umfasst u.a.

  • Unterschutzstellungsverfahren für noch nicht unter Schutz stehende Objekte,
  • Erlaubnisverfahren für Veränderungen an bereits unter Schutz stehenden Objekten,
  • Führen der Denkmalliste,
  • Bescheinigungen nach § 36 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) für die Erlangung von Steuervergünstigungen.

Das Nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) sieht vor, dass jede/-r Eigentümer/-in oder Nutzer/-in, der/die Maßnahmen an seinem/ihrem Baudenkmal ausführt oder ausführen lässt, die zu denkmalbedingten Mehrkosten führen, hierfür öffentliche Zuschüsse beantragen kann. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Erhaltung von Denkmälern wird durch die Gewährung von Zuwendungen aus dem Denkmalförderprogramm des Landes NRW unterstützt. Der Antrag ist über die Stadt Lengerich bei der Bezirksregierung Münster zu stellen. Der Antrag muss in der Regel spätestens am 1. Oktober des Vorjahres bei der Bezirksregierung vorliegen.

 

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Globale Rechtsgrundlagen
  • Denkmalschutzgesetz
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