Dienstleistungen

Lernmittelfreiheit

Grundsätzlich (§ 96 SchulG) werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Ausleihe). In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.

Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG festgelegt.

Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten.

Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).

Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstiger Arbeitsmittel. Für die Beschaffung dieser Gegenstände können Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) sowie Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungen in Form eines zwei Mal jährlich gezahlten Pauschalbetrages aus dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket nach den geltenden Bestimmungen bei dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger beantragen.

 

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