Dienstleistungen

Asyl (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)

Leistungsberechtigt sind nach § 1 AsylbLG Personen, die folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, wegen Krieg im Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG
  • Duldung nach § 60a AufenthG


Weiterhin Personen, die

  • vollziehbar ausreisepflichtig sind
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen
  • Folgeantragsteller nach §71 Asylverfahrensgesetz
  • Zweitantragsteller nach § 71a Asylverfahrensgesetz

 

Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Aufenthaltsgesetz
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