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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben und unterteilt sich in Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (bebaute oder unbebaute Grundstücke).

Als konjunkturunabhängige Steuer ist die Grundsteuer eine verlässliche Größe in der gemeindlichen Haushaltsplanung.

Steuerpflichtiger:
Grundsätzlich steuerpflichtig ist der Eigentümer / die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.

Besteuerungsgrundlage:
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag. Dieser errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt.
Grundsteuerreform: 2022 werden neue Daten von Eigentümer*innen erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Die Bemessungsgrundlagen dafür werden im Jahr 2022 ermittelt.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz werden von der Finanzverwaltung NRW aufgefordert, die aktuellen Merkmale ihres Grundstücks zum Zeitpunkt 01.01.2022 anzugeben. Diese Erklärung kann zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 online unter www.elster.de abgegeben werden. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

Erforderliche Angaben sind u. a.: Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes.

Aufgrund der eingereichten Angaben werden drei Bescheide erstellt:

  • den Grundsteuerwertbescheid,
  • den Grundsteuermessbescheid,
  • den Grundsteuerbescheid.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten die aktuell bestehenden Regelungen fort.

Um die Erklärung zu erleichtern, werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung erhalten, aus dem sich wesentliche Daten ergeben, die für die Erklärung relevant sind. Auch die Eigentümerinnen und Eigentümer von aktiven Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden von der Finanzverwaltung gesondert mit unterstützenden Hinweisen informiert.

In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen. Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.Sie erreichen das Finanzamt Ibbenbüren unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 05451-920-1959 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Vorrauszahlung und Festsetzung:
Die in vierteljährlichen Raten (jeweils zum 15. 02./15.05./15.08/15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid (in der Regel zusammen mit den Benutzungsgebühren) festgesetzt. Der Abgabenbescheid wird am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.

Es ist auch möglich, die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) ab dem nächsten Jahr jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen ist. Nachforderungen bzw. Erstattungen für Vorjahre sind jedoch weiter zu einem Sondertermin fällig.

Der Rat der Stadt Lengerich beschließt mit der Haushaltssatzung einheitlich die Hebesätze für das gesamte Stadtgebiet. Die zu zahlende Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz.

Weitere Informationen zu Hebesätzen und deren aktuelle Höhe finden Sie unter "Hebesätze, Steuerhebesätze".

Wenn Sie das Lastschrifteinzugsverfahren als Zahlungsoption auswählen, ist es bequem, spart Zeit und erleichtert Ihnen die Arbeit.

Eigentümerwechsel:
Wenn Grundbesitz auf einen neuen Eigentümer übergeht, hat das auch steuerliche Auswirkungen. Beachten Sie dazu folgendes:

  • Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, die Steuerpflich geht grundsätzlich ab dem 01.01. des auf den Erwerb folgenden Jahres auf den neuen Eigentümer über. Sie endet dementsprechend am 31.12. des Jahres, in dem das Eigentum auf den neuen Erwerber übergegangen ist.
  • Der bisherige Eigentümer bleibt allerdings solange steuerpflichtig bis die Stadt Lengerich vom Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung erhalten hat. Sobald die Fortschreibung erfolgt ist, erhalten der alte und der neue Eigentümer jeweils einen neuen Bescheid. Ergeben sich für den alten Eigentümer Erstattungen werden diese durch die Stadtkasse ausgezahlt.

 

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