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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel)

Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), 4. Kapitel Personen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen unud Vermögen beschaffen können.

 

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Globale Rechtsgrundlagen
  • SGB XII
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