Namen von Aussiedlern

Vertriebene bzw. Spätaussiedler haben nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Möglichkeit, eine namensrechtliche Erklärung abzugeben.

§ 94 BVFG im Wortlaut:

Familiennamen und Vornamen

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

  1. Bestandteile ihres Namen ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnism abgewandelten Namens annehmen,
  3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form de Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen.
  4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
  5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.


Wir din den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bunderverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Abs. 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

 

Gebühren:Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Antragsberechtigte:
  • persönlich bzw. Ehegatten gemeinsam (Abs. 1 Satz 2)
  • Kinder bis 7. Geburtstag: Erklärung durch Sorgeberechtigten
  • Kinder bis 14. Geburtstag: Erklärung durch Sorgeberechtigten oder eigene Erklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten
  • Kinder bis 18. Geburtstag: eigene Erklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten
  • eine Vertretung durch Dritte ist nicht möglich
Vorzulegende Unterlagen:
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten
  • Vertriebenenausweis

Hinweis:
Diese hier beschriebene Erklärungsmöglichkeit besteht nur einmal für jeden Namensbestandteil. Eine Rücknahme oder Änderung einer abgegebenen Erklärung ist nicht möglich.

Soll später wieder eine Änderung erfolgen, kann dieses nur im Rahmen iner antragspflichtigen öffentlich-rechtlichen Namensänderung erfolgen (siehe auch Namensänderung).