Dienstleistungen

Übermittlungssperre

Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Jede Bürgerin / Jeder Bürger hat ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen - § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
  • an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen - § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
  • an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern - § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • eine öffentlich rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehöriger nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören - § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
  • die Bundeswehr gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) - § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz


Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit in Ihrem Bürgerbüro abgeben.

 

Gebühren Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
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Globale Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

Benötigte Dokumente - Personalausweis bzw. Reisepass

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