Dienstleistungen

Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung ist die Erklärung eines Mannes, dass er der Vater eines bestimmten Kindes ist.

Der Vaterschaftsanerkennung muss die Mutter zustimmen.
Ist das Kind zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung älter als 14 Jahre, so muss auch das Kind zustimmen.

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter können getrennt voneinander beurkundet werden. Solange die Zustimmung der Mutter nicht erfolgt, ist die Vaterschaftsanerkennung unwirksam. Der Anerkennende kann die Vaterschaftsanerkennung widerrufen, sollte die Mutter nicht innerhalb eines Jahres ihre Zustimmung erteilt haben.

Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Eine Vaterschaftsanerkennung darf nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verbunden werden, ansonsten ist sie unwirksam.

Wenn bereits eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, ist jede weitere Anerkennung durch einen anderen Mann schwebend unwirksam.

Beurkundende Behörden:

  • jedes Standeamt
  • Urkunsperson der Jugendämter
  • Notare
  • Amtgerichte
  • zur Beurkundung befugte Konsularbeamte der deutschen Auslandvertretungen


Hinweis:
Erfolgt die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht durch das Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, hat die Urkundsperson diesem eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. Der Zustimmung der Beteiligten hierzu bedarf es nicht.

Sollte der anerkennende Vater des Kindes noch nicht volljährig sein, müssen seine Sorgeberechtigten seiner Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Sollte die Mutter des Kindes noch nicht volljährig sein, müssen ihre Sorgeberechtigten ihrer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

 

Gebühren Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Benötigte Dokumente - Personalausweis bzw. Reisepass
- Geburtsurkunden der Eltern
- Aufenthaltsbescheinigungen, wenn nicht im Bezirk des beurkundenden Standesamtes gemeldet
- Geburtsurkunde des Kindes
- Mutterschaftspass, bei Beurkundung vor Geburt des Kindes
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