Dienstleistungen

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmenerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Steuerpflichtiger:
Steuerpflichtiger ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).

Besteuerungsgrundlage:
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Lengerich veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen;
  3. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.


Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:

  • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
  • Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer nicht erreicht;
  • das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.


Weitere Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lengerich entnommen werden.

Wenn Sie das Lastschrifteinzugsverfahren als Zahlungsoption auswählen, ist es bequem, spart Zeit und erleichtert Ihnen die Arbeit.

 

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