Wahl-ABC

  • Zu-, Um- oder Wegzug nach Erstellung des Wählerverzeichnisses

    Zu-, Um- oder Wegzug nach Erstellung des Wählerverzeichnisses

    In das Wählerverzeichnis der Stadt Lengerich sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen, die am 15. August 2021 bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet waren. Personen mit Nebenwohnung sind nicht eingetragen.

    Zuzug nach Lengerich
    Wahlberechtigte, die sich bis zum 15. August 2021 bei der Meldebehörde anmelden, werden automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Das Bürgerbüro gibt einen Hinweis, wenn die Person wahlberechtigt ist.
    Wahlberechtigte, die zwischen dem 16. August 2021 und dem 05. September 2021 nach Lengerich ziehen, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag beantragen.

    Umzug in Lengerich
    Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag, also ab 15. August 2021, innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen umziehen, bleiben in ihrem "alten" Wahlbezirk wahlberechtigt.

    Wegzug aus Lengerich
    Ziehen Sie bis zum Wahltag aus Lengerich fort, so bleibt das Wahlrecht für die Bundestagswahl in Lengerich bestehen, außer der/die Wahlberechtigte beantragt bei der Zuzugsgemeinde die Eintragung ins Wählerverzeichnis (zwichen dem 16.08. und 05.09.2021).

  • Barrierefreie Wahllokale

    Barrierefreie Wahllokale

    Alle Wahllokale sollten barrierefrei sein - das ist das Ziel. Leider gibt es im Gebiet der Stadt Lengerich noch einige wenige Wahllokale, die nicht barrierefrei sind. Allerdings wird mittels Rampen die Möglichkeit gegeben, möglichst barrierefrei das Wahllokal zu erreichen.

    Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, steht in Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief. Ist Ihr Wahllokal nicht barrierefrei, können Sie einen Wahlschein beantragen und damit per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

  • Briefwahl

    Briefwahl

    Wann und wo wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?

    Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich stellen.

    Der einfachste Weg ist sicherlich die Online-Beantragung. Hierzu füllen Sie entweder das Online-Formular aus, welches Sie auf der Homepage der Stadt Lengerich finden (www.lengerich.de / rechte Spalte der Startseite) oder Sie scannen den auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief abgedruckten QR-Code ein, der Sie direkt zu diesem digitalen Formular weiterleitet.

    Ebenso ist es für die Wählerinnen und Wähler möglich, den ausgefüllten Wahlschein- bzw. Briefwahlantrag in den Hausbriefkasten der Stadtverwaltung einzuwerfen.

    In beiden Fällen werden Ihnen die Briefwahlunterlagen kurzfristig auf dem Postwege übersandt.

    Wer seine Briefwahlunterlagen gerne persönlich beantragen möchte, der besucht das Briefwahlbüro im Sitzungspavillon der Stadtverwaltung (Gebäude Tecklenburger Str. 2).

    Durch den Nebeneingang im Foyer können Sie das Briefwahlbüro auch ohne vorherige Terminanmeldung besuchen. Auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung der Corona- und Hygiene-Auflagen wird hingewiesen.

    Das Briefwahlbüro öffnet ab dem 25. August 2021 zu folgenden Zeiten:

    Mo. – Fr.

    08.30 Uhr – 12.30 Uhr

    Mo. – Mi.

    14.00 Uhr – 16.00 Uhr

    Do.

    14.00 Uhr – 17.30 Uhr

    Freitag, 24.09.2021

    14.00 Uhr – 18.00 Uhr

    Sollten Sie einen nachweislich beantragten Wahlschein nicht erhalten haben, so besteht bis zu dem Tag vor der Wahl, 25.09.2021 bis 12.00 Uhr die Möglichkeit zur Ersatzausstellung für nicht zugegangene Wahlscheine. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!

    In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, insbesondere wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

    Wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?

    Die einfachste und bequemste Möglichkeit ist der Online-Wahlscheinantrag. Dieser wird an dieser Stelle ab dem 16.08.2021 freigeschaltet. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen in Kürze zugesandt. Hierdurch erleichtern Sie uns eine zweifelsfreie Identifikation der Person und verhindern damit missbräuchliche Antragstellungen.

    Darüber hinaus kann der Wahlschein auch schriftlich oder mündlich bei der Stadt Lengerich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

    Auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes wird ein Wahlscheinantrag zu Ihrer Verwendung abgedruckt. Bitte unterschreiben Sie den Antrag auf der Rückseite. Die antragstellende Person muss Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

    Bei Antragstellung per E-Mail ist zu beachten, dass auch hierbei Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der antragstellenden Person angegeben werden müssen. Die zusätzliche Angabe von Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer erleichtert die Zuordnung.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder durch Ausfüllen der Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Der Bevollmächtigte darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Entgegennahme der Briefwahlunterlagen vertreten.

    Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?

    Der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss dem Wahlamt der Stadt Lengerich spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, damit der Umschlag noch auf den zuständigen Briefwahlvorstand verteilt werden kann.

    Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl (Donnerstag, 23.09.2021) abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der Wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Briefwahl sollte sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.

    Wer zahlt das Porto?

    Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Das Porto zahlt die Stadt Lengerich.

    Im Ausland muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür trägt dann der Briefwähler.

  • Corona-Hygienemaßnahmen

    Corona-Hygienemaßnahmen

    Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sollte die Stimmzettelkennzeichnung möglichst mit wählereigenem Schreibzeug (Kugelschreiber) erfolgen. Außerdem wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Wahllokal empfohen.

  • Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

    Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

    Wie bei anderen Wahlen ist auch bei der Bundestagswahl das Wählerverzeichnis nur noch beschränkt einsehbar. In der Zeit vom 06. bis 10. September 2021 steht Ihnen das Wählerverzeichnis im Bürgerbüro zur Einsichtnahme zur eigenen Person bereit. Für Daten anderer Personen gilt dies nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen (Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergibt).

    Ein Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen, zudem müssen unter Umständen Beweismittel beigebracht werden. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt dann unverzüglich und wird Ihnen spätestens am 16. September 2021, gegebenenfalls durch Zustellung einer berichtigten Wahlbenachrichtigung, mitgeteilt.

  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, also vom 06. bis 10. September 2021 bei der Stadt Lengerich, Fachdienst 32/Sicherheit und Ordnung, Tecklenburger Str. 2, 49525 Lengerich, Raum 114, EG, Einspruch einlegen.

  • Hilfsperson

    Hilfsperson

    Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz Ihnen als Wählerin oder Wähler, sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen zu lassen.

    Eine Stellvertretung bei der Abgabe der Stimme ist nicht möglich. Wenn Sie nicht lesen können oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dann können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung, nicht um eine Stellvertretung. Die Hilfsperson ist daher vollkommen an Ihre Wünsche gebunden.

    Sie können die Hilfperson selbst mitbringen oder ein Mitglied des Wahlvorstandes bitten, Ihnen zu helfen.

  • Öffnungszeiten des Briefwahlbüros

    Öffnungszeiten des Briefwahlbüros

    Das Briefwahlbüro der Stadt Lengerich befindet sich im Sitzungspavillon der Stadtverwaltung (Gebäude Tecklenburger Str. 2).

    Aufgrund der aktuellen Lage kann das Briefwahlbüro lediglich durch den Seiteneingang der Stadtverwaltung Lengerich betreten werden - nicht durch den Haupteingang.

    Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros:

    montags bis donnerstags:8.30 bis 12.30 Uhr
    montags bis mittwochs:14.00 bis 16.00 Uhr
    donnerstags:14.00 bis 17.30 Uhr

    Hinweis: Am Freitag, den 24.09.2021, hat das Briefwahlbüro zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr geöffnet!

  • Öffungszeiten der Wahllokale

    Öffungszeiten der Wahllokale

    Die Wahllokale haben am Wahlsonntag, den 26. September 2021, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen

    Wesentliche Rechtsgrundlagen für Bundestagswahlen 2021 können Sie hier auf den Internetseiten des Bundewahlleiters einsehen.

  • Wahlberechtigung

    Wahlberechtigung

    Bis zum 05. September 2021 wird jede*r Wahlberechtigte schriftlich darüber informiert, dass er in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Dies geschieht durch die Wahlbenachrichtigung, aus der auch das Wahllokal zu ersehen ist.

    Diese Wahlbenachrichtigung enthält einen Antrag für einen Wahlschein (Briefwahl).

    Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, so fragen Sie bitte baldmöglichst nach dem 05. September 2021 beim Wahlamt der Stadt Lengerich, Herr Schulte (Tel.: 05481-33418) oder Frau Cermann (05481-33424), nach.

  • Wahllokale

    Wahllokale

    Alle Wahllokale sind am Sonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Sie müssen den Stimmzettel in einer Wahlkabine im Wahlraum kennzeichnen. Von sich aus können Sie nicht auf die geheime Stimmabgabe verzichten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  • Wahlrechtsgrundsätze

    Wahlrechtsgrundsätze

    Im Artikel 38 des Grundgesetzes ist festgelegt:

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

    Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:

    • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann wählen.
    • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Bürgern direkt gewählt (ohne Zwischeninstanzen).
    • Frei: Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie wählt und wen sie wählt.
    • Gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
    • Geheim: Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.


    Darüber hinaus muss die Wahl vor den Augen der Öffentlichkeit stattfinden. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.

  • Wahltermin

    Wahltermin

    Der Wahltermin ist der 26. September 2021.

    Die Wahllokale sind an diesem Tag von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

  • Wahlvorstand

    Wahlvorstand

    Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus Wahlberechtigten, die diese Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus

    • dem Wahlvorsteher / der Wahlvorsteherin,
    • dem stellvertretenden Wahlvorsteher / der stellvertretenden Wahlvorsteherin,
    • dem Schriftführer / der Schriftführerin,
    • dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin sowie
    • zwei bis drei Beisitzern / Beisitzerinnen.


    Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied ist grundsätzlich jede*r Wahlberechtigte verpflichtet.

  • Widerspruchsrechte

    Widerspruchsrechte

    Die Meldebehörde (Bürgerbüro) darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Dies ist in § 50 Bundesmeldegesetz geregelt.

    Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Dies kann schriflich beim Bürgerbüro, Tecklenburger Straße 2, 49525 Lengerich, geschehen.

    Auch wenn Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verzeichnet sind, haben Sie die Möglichkeit, der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten für künftige Wahlen zu widersprechen. Dies ist in § 9 Bundeswahlgesetz geregelt.

    Diesen Widerspruch können Sie formlos beim Wahlamt, 49525 Lengerich, einlegen.

    Dieser Widerspruch gilt für die beim Wahlamt geführte Wahlhelferdatei. Sollten Sie jedoch als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei einer künftigen Wahl von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagen werden, so werden Sie erneut in die Wahlhelferdatei aufgenommen.