Anmeldung der Schulneulinge zum 01.08.2024

Lengericher Grundschulen nehmen Anmeldungen entgegen | Erziehungsberechtigte der einzuschulenden Kinder haben der Anmeldepflicht nachzukommen

Foto: diema, pixabay.com

Gemäß § 35 Absatz 1 des Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. September 2024 das sechste Lebensjahr vollenden und noch nicht eingeschult worden sind, zum 01. August 2024 die Schulpflicht.

Die Anmeldungen für die Schulneulinge zum 01.08.2024 finden zu folgenden Zeiten statt:

 

Grundschule Stadt,                         Montag, 23.10.2023, bis Donnerstag, 26.10.2023,
Kirchpatt 38, 49525 Lengerich,         jeweils in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr nach Absprache
Tel. 05481 33-8210

Grundschule Intrup,                        Dienstag, 17.10.2023, Freitag, 20.10.2023,
Banningstr. 20, 49525 Lengerich,     Dienstag, 24.10.2023 und Freitag, 27.10.2023
Tel. 05481 33-8270                            jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach Absprache

Grundschule Hohne,                       Montag, 23.10.2023, bis Donnerstag, 26.10.2023,
Schrägweg 20, 49525 Lengerich,      jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr nach Absprache
Tel. 05481 33-8230                           

Grundschule Stadtfeldmark,          Montag, 23.10.2023, bis Donnerstag, 26.10.2023,
Poolweg 18, 49525 Lengerich           jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.40 Uhr nach Absprache
Tel. 05481 33-8251

 

Den tatsächlichen Anmeldetermin mit Uhrzeit sowie weitere wichtige Informationen erhalten Sie direkt von der entsprechenden Grundschule. Soweit im Einzelfall die angegebenen Anmeldetermine nicht wahrgenommen werden können, ist eine telefonische Terminabsprache möglich. Bei der Anmeldung ist eine Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch der Eltern vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl der Grundschule den Erziehungsberechtigten grundsätzlich freigestellt ist. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nach Maßgabe des § 46 Absatz 3 SchulG jedoch nur an der nächstgelegenen Schule im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (kommunale Klassenrichtzahl).

Kinder, die nach dem 30. September 2024 das sechste Lebensjahr vollenden, können gemäß § 35 Absatz 2 SchulG auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Beginn des Schuljahres 2024/25 in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Entsprechende Anträge werden von den Grundschulen ebenfalls zu den oben genannten Terminen entgegengenommen.

Die Erziehungsberechtigten der einzuschulenden Kinder werden aufgefordert, der Anmeldepflicht nachzukommen.

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