Wahl-ABC

  • Zu-, Um- oder Wegzug nach Erstellung des Wählerverzeichnisses

    Zu-, Um- oder Wegzug nach Erstellung des Wählerverzeichnisses

    In das Wählerverzeichnis der Stadt Lengerich sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen, die am 9. August 2020 bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet waren. Personen mit Nebenwohnung sind nicht eingetragen.

    Zuzug nach Lengerich
    Wahlberechtigte, die sich bis zum 28. August 2020 bei der Meldebehörde anmelden, werden automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Das Bürgerbüro gibt einen Hinweis, wenn die Person wahlberechtigt ist.

    Umzug in Lengerich
    Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag, also ab 9. August 2020, bis zum 16. Tag vor der Wahl, also 28. August 2020, innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen umziehen, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen und können nur dort wählen. Bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Bei Umzügen innerhalb des Wahlbezirks und bei Umzügen in einen anderen Wahlbezirk ab 29. August 2020, bleibt das Wahlrecht im alten Wahlbezirk erhalten.

    Wegzug aus Ibbenbüren
    Ziehen Sie bis zum Wahltag aus Lengerich weg, so geht das Wahlrecht für die Kommunalwahlen in Lengerich verloren. Eventuell bereits abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Dies gilt auch, wenn aus einer Hauptwohnung eine Nebenwohnung wird.

  • Barrierefreie Wahllokale

    Barrierefreie Wahllokale

    Alle Wahllokale sollten barrierefrei sein - das ist das Ziel. Leider gibt es im Bereich der Stadt Lengerich noch einige wenige Wahllokale, die nicht barrierefrei sind. Allerdings wird mittels Rampen die Möglichkeit gegeben, möglichst barrierefrei das Wahllokal zu erreichen.

    Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, steht in Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief. Ist Ihr Wahllokal nicht barrierefrei, können Sie einen Wahlschein beantragen und damit per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

  • Briefwahl

    Briefwahl

    Wer am 13. September nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte, für den besteht auch bei den Kommunalwahlen die Möglichkeit der Briefwahl.

    Jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis der Stadt Lengerich eingetragen ist, kann ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Hierzu muss der Wähler bzw. die Wählerin einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.

    Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, wird durch die Stadt Lengerich per Brief informiert. Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden in der Zeit vom 10.08.2020 bis zum 23.08.2020 zugestellt. Sollte jemand bis zum 23.08.2020 keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, der bzw. dem wird empfohlen, sich beim Wahlamt der Stadt Lengerich zu melden.

    Wo wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?
    Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich stellen. Mit dem Antrag können gleichzeitig die Briefwahlunterlagen für die eventuelle Stichwahl beantragt werden. Dadurch wird eine erneute Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung entbehrlich.

    Der einfachste Weg ist sicherlich die Online-Beantragung. Hierzu füllen Sie entweder das Online-Formular aus oder Sie scannen den auf der Wahlbenachrichtigungsbrief abgedruckten QR-Code ein, der Sie direkt zu diesem digitalen Formular weiterleitet.

    Ebenso ist es für die Wählerinnen und Wähler möglich, den ausgefüllten Wahlschein- bzw. Briefwahlantrag in den Hausbriefkasten der Stadtverwaltung einzuwerfen. Auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes wird ein Wahlscheinantrag zu Ihrer Verwendung abgedruckt. Bitte unterschreiben Sie den Antrag auf der Rückseite. Die antragstellende Person muss Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

    In beiden Fällen werden Ihnen die Briefwahlunterlagen kurzfristig auf dem Postwege übersandt.

    Wer seine Briefwahlunterlagen gerne persönlich beantragen möchte, der besucht das Briefwahlbüro im Sitzungspavillon der Stadtverwaltung (Gebäude Tecklenburger Str. 2). Durch den Nebeneingang im Foyer können Sie das Briefwahlbüro auch ohne vorherige Terminanmeldung besuchen. Auf das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes sowie die Einhaltung der Hygiene-Auflagen wird hingewiesen.

    In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, insbesondere wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder durch Ausfüllen der Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Der Bevollmächtigte darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Entgegennahme der Briefwahlunterlagen vertreten

    Auch der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für eine etwaige Stichwahl der/des Landrätin/Landrates kann bereits gestellt werden.

    Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
    Der rote Wahlbrief für die Kommunalwahl muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 16.00 Uhr vorliegen, da dieser geprüft und bis 18.00 Uhr auf den jeweiligen Gemeindewahlbezirk verteilt werden muss. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.

    Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl (Donnerstag, 10.09.2020) abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der Wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Briefwahl sollte sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.

    Wer zahlt das Porto?
    Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Das Porto zahlt die Stadt Lengerich.

    Im Ausland muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür trägt dann der Briefwähler.

  • Corona-Hygienemaßnahmen

    Corona-Hygienemaßnahmen

    Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sollte die Stimmzettelkennzeichnung möglichst mit wählereigenem Schreibzeug (Kugelschreiber) erfolgen. Außerdem wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Wahllokal empfohen.

  • Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

    Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

    Wie bei anderen Wahlen ist auch bei den Kommunalwahlen das Wählerverzeichnis nur noch beschränkt einsehbar. In der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 steht Ihnen das Wählerverzeichnis im Bürgerbüro zur Einsichtnahme zur eigenen Person bereit. Für Daten anderer Personen gilt dies nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen (Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergibt).

    Ein Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen, zudem müssen unter Umständen Beweismittel beigebracht werden. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt dann unverzüglich und wird Ihnen spätestens am 3. September 2020, gegebenenfalls durch Zustellung einer berichtigten Wahlbenachrichtigung, mitgeteilt.

  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, also vom 24. bis 28. August 2020 bei der Stadt Lengerich,
    Fachdienst 32/Sicherheit und Ordnung, Tecklenburger Str. 2, 49525 Lengerich, Raum 114, EG, Einspruch einlegen.

  • Europäische Union - Mitgliedsstaaten

    Europäische Union - Mitgliedsstaaten

    Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind:

    • Belgien
    • Bulgarien
    • Dänemark
    • Deutschland
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Italien
    • Kroatien
    • Lettland
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Rumänien
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechischen Republik
    • Ungarn
    • Zypern
  • Hilfsperson

    Hilfsperson

    Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz Ihnen als Wählerin oder Wähler, sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen zu lassen.

    Eine Stellvertretung bei der Abgabe der Stimme ist nicht möglich. Wenn Sie nicht lesen können oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dann können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung, nicht um eine Stellvertretung. Die Hilfsperson ist daher vollkommen an Ihre Wünsche gebunden.

    Sie können die Hilfperson selbst mitbringen oder ein Mitglied des Wahlvorstandes bitten, Ihnen zu helfen.

  • Öffnungszeiten des Briefwahlbüros

    Öffnungszeiten des Briefwahlbüros

    Das Briefwahlbüro der Stadt Lengerich befindet sich im Sitzungsraum 141, Tecklenburger Straße 2, 49525 Lengerich.

    Aufgrund der aktuellen Lage kann das Briefwahlbüro lediglich durch den Seiteneingang der Stadtverwaltung Lengerich betreten werden - nicht durch den Haupteingang.

    Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros:

    montags bis donnerstags:8.30 bis 12.30 Uhr
    montags bis mittwochs:14.00 bis 16.00 Uhr
    donnerstags:14.00 bis 17.30 Uhr

    Hinweis: Am Freitag, den 11.09.2020, hat das Briefwahlbüro zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr geöffnet!

  • Öffungszeiten der Wahllokale

    Öffungszeiten der Wahllokale

    Die Wahllokale haben am Wahlsonntag, 13. September 2020, im Falle einer Stichwahl auch am 27. September 2020, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen

    Die rechtlichen Grundlagen für die Komunalwahlen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen auf seinen Internetseiten zusammengestellt.

  • Wahlausschuss

    Wahlausschuss

    Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und zehn Beisitzern.

    Aufgaben sind unter anderem die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge.

    Auch das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt. Dies ist in § 34 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen festgelegt.

  • Wahlberechtigung

    Wahlberechtigung

    Bis zum 23. August 2020 wird jede*r Wahlberechtigte schriftlich darüber informiert, dass er in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Dies geschieht durch die Wahlbenachrichtigung, aus der auch das Wahllokal zu ersehen ist.

    Diese Wahlbenachrichtigung enthält einen Antrag für einen Wahlschein (Briefwahl).

    Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, so fragen Sie bitte baldmöglichst nach dem 23. August 2020 beim Wahlamt der Stadt Lengerich, Herr Schulte (Tel.: 05481-33418) oder Frau Cermann (05481-33424), nach.

  • Wahllokale

    Wahllokale

    Alle Wahllokale sind am Sonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Sie müssen den Stimmzettel in einer Wahlkabine im Wahlraum kennzeichnen. Von sich aus können Sie nicht auf die geheime Stimmabgabe verzichten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  • Wahlrechtsgrundsätze

    Wahlrechtsgrundsätze

    Im Artikel 28 des Grundgesetzes ist festgelegt:

    "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."

    Damit sind die Wahlgrundsätze festgeschrieben:

    • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann wählen.
    • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Bürgern direkt gewählt (ohne Zwischeninstanzen).
    • Frei: Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie wählt und wen sie wählt.
    • Gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
    • Geheim: Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.


    Darüber hinaus muss die Wahl vor den Augen der Öffentlichkeit stattfinden. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.

  • Wahltermin

    Wahltermin

    Der Wahltermin ist der 13. September 2020, im Falle einer Stichwahl der 27. September 2020.

    Die Wahllokale sind an diesem Tag von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

  • Wahlvorstand

    Wahlvorstand

    Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus Wahlberechtigten, die diese Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus

    • dem Wahlvorsteher / der Wahlvorsteherin,
    • dem stellvertretenden Wahlvorsteher / der stellvertretenden Wahlvorsteherin,
    • dem Schriftführer / der Schriftführerin,
    • dem stellvertretenden Schriftführer / der stellvertretenden Schriftführerin sowie
    • zwei bis drei Beisitzern / Beisitzerinnen.


    Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied ist grundsätzlich jeder Wahlberechtigte verpflichtet.

  • Widerspruchsrechte

    Widerspruchsrechte

    Die Meldebehörde (Bürgerbüro) darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Dies ist in § 50 Bundesmeldegesetz geregelt.

    Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Dies kann schriflich beim Bürgerbüro, Tecklenburger Straße 2, 49525 Lengerich, geschehen.

    Auch wenn Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verzeichnet sind, haben Sie die Möglichkeit, der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten für künftige Wahlen zu widersprechen. Dies ist in § 9 Bundeswahlgesetz geregelt.

    Diesen Widerspruch können Sie formlos beim Wahlamt, 49525 Lengerich, einlegen.

    Dieser Widerspruch gilt für die beim Wahlamt geführte Wahlhelferdatei. Sollten Sie jedoch als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei einer künftigen Wahl von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagen werden, so werden Sie erneut in die Wahlhelferdatei aufgenommen.