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Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre verhindert immer nur die Erteilung von Melderegisterauskünften an Privatpersonen (Rechtsanwälte, Auskunfteien, Inkassounternehmen etc.).

Auskunftsersuchen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen sind unter Hinweis auf die bestehende Auskunftssperre immer zu beantworten.

Auskunftssperre wegen schutzwürdiger Belange:

"Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann..."

Einrichtung: auf persönlichen oder schriftlichen Antrag
Dauer: Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Auf erneuten Antrag kann sie verlängert werden
Ausnahmen: nach Anhörung des Antragstellers

 

Gebühren Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Fachbereiche
Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

Benötigte Dokumente - Personalausweis bzw. Reisepass
- Schriftliche Nachweise über den Grund der Auskunftssperre (Schriftverkehr, polizeiliche Anzeigen, Gerichtsbeschlüsse, Zeugenaussagen o.ä.)
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