Namen von Eingebürgerten

Eingebürgerte haben nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) die Möglichkeit, eine namensrechtliche Erklärung abzugeben.

Artikel 47 EGBGB im Wortlaut:

Vor- und Familiennamen

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

  1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
  2. bei Fehlen von Vor- und Familiennamen einen solchen Namen wählen,
  3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.


Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.


Erläuterungen:
zu Abs. 3:
In § 1617c BGB ist geregelt, wie sich der Name eines Kindes ändert, wenn die Eltern ihren Ehenamen ändern bzw. sich der Name der Person ändert, von der sich der Name des Kindes ableitet.

Beispiel:

Ehemann / Vater:Kowalskineu: Kowalski
Ehefrau / Mutter:Kowalskaneu: Kowalski
Tochter:Kowalska 
Name Tochter nach Erklärung, wenn unter 5 Jahre: Kowalski
Name Tochter nach Erklärung, wenn über 5 Jahre: Kowalska

aber:

Die Tochter kann sich über eigene Erklärung der Namensführung der Eltern anschließen und damit auch den namen "Kowalski" führen!

Gebühren:Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Antragsberechtigte:
  • persönlich bzw. Ehegatten gemeinsam (Abs. 1 Satz 2)
  • Kinder bis 7. Geburtstag: Erklärung durch Sorgeberechtigten
  • Kinder bis 14. Geburtstag: Erklärung durch Sorgeberechtigten oder eigene Erklärung mit Zustimmung der Sorgeberchtigten
  • Kinder bis 18. Geburtstag: eigen Erklärung mit Zustimmung der Sorgeberchtigten
  • eine Vertretung durch Dritte ist nicht möglich
Vorzulegende Unterlagen:
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten
  • Einbürgerungsurkunde

Hinweis:
Diese hier beschriebene Erklärungsmöglichkeit besteht nur einmal für jeden Namensbestandteil. Eine Rücknahme oder Änderung einer abgegebenen Erklärung ist nicht möglich.

Soll später wieder eine Änderung erfolgen, kann dieses nur im Rahmen einer antragspflichtigen öffentlich-rechtlichen Namensänderung erfolgen.